https://www.baunetz.de/recht/Hochbauarchitekt_erbringt_gemaess_Abruf_Leistungen_anderer_Leistungsbilder_konkludent_vereinbart__3164989.html
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Hochbauarchitekt erbringt gemäß Abruf Leistungen anderer Leistungsbilder: konkludent vereinbart?
Werden von einem Architekten, dem Architektenleistungen zum Umbau eines Gebäudes übertragen sind, Leistungen zur inneren Gestaltung von Räumen abgerufen und nach Erbringung verwertet, so ist von einer konkludenten Beauftragung mit Leistungen des raumbildenden Ausbaus auszugehen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.02.2011 - 1 U 261/10)
Ein Architekt wurde mit Architekturleistungen für einen Umbau eines Therapiegebäudes Ebene C beauftragt. Später wurde der Auftrag um weitere Ebenen ergänzt. Bei verschiedenen Bau- bzw. Planbesprechungen werden durch den Auftraggeber bei dem Architekten Vorschläge für die Raumaufteilung, für Ausbau unter Berücksichtigung von Beleuchtung, Decken, Fußbodenbelag, Ausbau der Badelandschaft und Gestaltung von Gymnastikräumen abgerufen und durch den Architekten erbracht. Später steht im Streit, ob diese abgerufenen Leistungen als Leistungen des raumbildenden Ausbaus zusätzlich zu honorieren sind.
Das OLG Dresden spricht dem Architekten ein zusätzliches Honorar für die Leistung des raumbildenden Ausbaus zu. Es sieht in dem Abruf solcher Leistungen, die sich mit der Innenraumgestaltung befassen, einen konkludenten Auftrag für Leistungen des raumbildenden Ausbaus.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.02.2011 - 1 U 261/10)
Ein Architekt wurde mit Architekturleistungen für einen Umbau eines Therapiegebäudes Ebene C beauftragt. Später wurde der Auftrag um weitere Ebenen ergänzt. Bei verschiedenen Bau- bzw. Planbesprechungen werden durch den Auftraggeber bei dem Architekten Vorschläge für die Raumaufteilung, für Ausbau unter Berücksichtigung von Beleuchtung, Decken, Fußbodenbelag, Ausbau der Badelandschaft und Gestaltung von Gymnastikräumen abgerufen und durch den Architekten erbracht. Später steht im Streit, ob diese abgerufenen Leistungen als Leistungen des raumbildenden Ausbaus zusätzlich zu honorieren sind.
Das OLG Dresden spricht dem Architekten ein zusätzliches Honorar für die Leistung des raumbildenden Ausbaus zu. Es sieht in dem Abruf solcher Leistungen, die sich mit der Innenraumgestaltung befassen, einen konkludenten Auftrag für Leistungen des raumbildenden Ausbaus.
Hinweis
Das Urteil dürfte insoweit interessant sein, als dass es allzu häufig vorkommt, dass Architekten gemäß Anforderungen des Bauherrn Leistungen aus Leistungsbildern erbringen, die "offiziell" in dem Vertrag überhaupt nicht übertragen sind. Für den Hochbauarchitekten gilt es insbesondere für Leistungen zu dem Leistungsbild Freianlagen sowie zu dem Leistungsbild raumbildende Ausbauten, machmal auch TGA. Bauherrn berufen sich dann gerne darauf, dass von dem entsprechenden zusätzlichen Leistungsbild doch nichts im Vertrag stände. Dieses Argument greift allerdings – so entscheidet das OLG Dresden richtig – nicht durch.
Das Urteil dürfte insoweit interessant sein, als dass es allzu häufig vorkommt, dass Architekten gemäß Anforderungen des Bauherrn Leistungen aus Leistungsbildern erbringen, die "offiziell" in dem Vertrag überhaupt nicht übertragen sind. Für den Hochbauarchitekten gilt es insbesondere für Leistungen zu dem Leistungsbild Freianlagen sowie zu dem Leistungsbild raumbildende Ausbauten, machmal auch TGA. Bauherrn berufen sich dann gerne darauf, dass von dem entsprechenden zusätzlichen Leistungsbild doch nichts im Vertrag stände. Dieses Argument greift allerdings – so entscheidet das OLG Dresden richtig – nicht durch.
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