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Hinweispflichten des Bodengutachters

Wird ein Bodengutachter nach vorangegangenem schriftlichen Gutachten wegen der schwierigen Gründungsverhältnisse zur Begutachtung vor Ort hinzugezogen und beschränkt er sich auf offensichtlich nicht eindeutige Hinweise zu den bei der Gründung zu beachteten Bodenverhältnisse, verletzt er seine vertragliche Beratungspflicht, wenn er nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass seine erneute Hinzuziehung bei der Beurteilung der endgültigen Gründungsmaßnahme erforderlich ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bodenmechaniker.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 09.02.2006 - 9 U 61/05)
Ein Haus einer Wohnanlage wird in teilweise steil geneigtem Gelände errichtet. Ein Bodengutachter wird mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten heißt es u. a. :

"Aufgrund der relativ schwierigen Situation an einem steil geneigtem Hang muss der Baugrubenaushub und die Gründungsarbeiten geotechnisch betreut werden."

Während der Aushubarbeiten bittet der Architekt den Gutachter zu einem Ortstermin. Der Bodengutachter gibt die Empfehlung, das Fundament auf einer "helle Lehmschicht" zu gründen und deshalb mehr auszuheben als bisher. Im weiteren wird zwar tieferer Aushub vorgenommen, die dann gesetzte Gründung hält gleichwohl nicht, es kommt zu Setzungen und zu Schäden an Gebäuden. Der Bauherr nimmt den Bodengutachter in Haftung.

Das Gericht gibt dem Bauherrn jedenfalls grundsätzlich recht. Dabei sieht das Gericht einen Fehler nicht schon im Gutachten selbst. Es entscheidet aber, dass der Gutachter bei der Besichtigung an der Baugrube – unter Berücksichtigung seines eigenen Gutachtens – die Pflicht gehabt habe, den Bauherrn und seinen Architekten nochmals auf die Notwendigkeit hinzuweisen, auch den weiteren Aushub und die Gründung geotechnisch betreuen zu lassen.
Hinweis
Das Gericht rechnet dem Bauherrn allerdings aufgrund der Pflichtverletzung seines Architekten eine Zweidrittel-Mitschuld für den Schaden an. Der Architekt habe seine Planungs- und Koordinierungspflichten verletzt. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens habe der Architekt von vornherein für eine geotechnische Betreuung des Baugrubenaushubs und der Gründung sorgen müssen. Das Verschulden des Architekten müsse sich hier der Bauherr gegenüber dem Bodengutachter auch anrechnen lassen, da es sich eben um die Verletzung von Planungs- und Koordinierungs-, nicht um die Verletzung von Überwachungspflichten handele.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck