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Herausgabe von Leistungsbeschreibung u. Preisspiegel verweigert: Darf Bauherr aus wichtigem Grund kündigen?

Eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund ist gerechtfertigt, wenn sich der Architekt trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weigert, die von ihm gefertigte Leistungsbeschreibung und den erstellten Preisspiegel herauszugeben.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.

Zu den Nebenpflichten gehört u.a. die Herausgabe von Bauakten.

Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 12.09.2007 - 27 U 154/07; BGH Beschluss vom 10.04.2008)
Ein Bauherr fordert seinen Architekten auf, ihm für das Bauvorhaben vom Architekten erstellte Unterlagen, hier eine Leistungsbeschreibung und Preisspiegel, herauszugeben. Der Architekt verweigert die Herausgabe. Der Bauherr mahnt ihn mit Fristsetzung und droht ihm die Kündigung an. Nach wie vor gibt der Architekt die Unterlagen nicht heraus. Darauf hin kündigt der Bauherr. Im Anschluss fordert er unter anderem nach seiner Ansicht zuviel geleistete Abschlagszahlungen vom Architekten zurück.
 
Das Gericht verurteilt den Architekten auf Rückzahlung eines Anteils der empfangenen Abschlagszahlungen. Der Architekt könne lediglich seine erbrachten Leistungen abrechnen, da der Bauherr wirksam und berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt habe. Die nachhaltige Verweigerung der Übergabe der angeforderten Unterlagen stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung für den Bauherrn dar. Dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien vorlagen, gab dem Architekten kein Recht, die Unterlagen zurückzuhalten.

Hinweis
Es gilt die allgemeine Regel, dass der Bauherr Bauunterlagen herausfordern darf. Dieses Recht kann im Hinblick auf Originalunterlagen und etwaige Urheberrechte im Einzelfall, aber in der Regel nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eingeschränkt sein (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.07.1997 - Urheberrecht). Da der Architekt vorleistungspflichtig ist, gilt vorgenannte Regel grundsätzlich selbst dann, wenn der Architekt noch offene Honorarabschlagszahlungsansprüche gegenüber dem Bauherrn hat (OLG Köln, Ureil vom 11.07.1997 - Abschlagsforderung).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck