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Hat rechnungsprüfender Architekt Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln der Bauunternehmerleistung zu berücksichtigen?

Im Rahmen der Rechnungsprüfung muss ein Architekt ggf. vor der Freigabe von Zahlungen an Bauunternehmer prüfen, ob die die zahlungsauslösenden Leistungen des Unternehmers mangelfrei sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.05.2000 - - 16 U 280/99 -, IBR 2000, 613 - Schwenker)
Auf eine Abschlagsrechnung gibt der Architekt Zahlungen an einen Bauunternehmer frei. Später stellt sich heraus, dass die Leistungen des Bauunternehmers - Einbau von besonders gearbeiteten Fenstern - mangelhaft waren. Darüberhinaus war das Bauunternehmen insolvent geworden. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.

Das Gericht nimmt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Architekten an. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen hätte der Architekt vor Freigabe der Abschlagszahlung an das Bauunternehmen prüfen müssen, ob dessen Leistungen mangelfrei waren.
Hinweis
Im Rahmen der Rechnungsprüfung werden dem Architekten erhebliche Kenntnisse des Baurechts nach BGB und VOB/B abverlangt. Er muss nicht nur im einzelnen prüfen, ob von den Bauunternehmern in Rechnung gestellte Beträge auf der Grundlage der vorhandenen Verträge (und ggfs. Nachträge) dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und ob die entspr. Leistungen erbracht sind, er muss - wie oben besprochenes Urteil zeigt - darüberhinaus auch mögliche Zurückbehaltungsrechte des Bauherrn gegenüber in Rechnung gestellte Forderungen der Bauunternehmer prüfen. Solche Zurückbehaltungsrechte des Bauherrn können insbesondere aus Mängeln der Bauunternehmerleistungen begründet sein; nach ständiger Rechtsprechung - nunmehr auch in § 641 III BGB normiert - kann der Bauherr bei Mängeln der Leistung einen Betrag in Höhe des etwa 3-fachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückbehalten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck