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Handschriftliche Unterzeichnung des Landrats fehlt: Keine wirksame Beauftragung!

Werden die landesrechtlichen Formvorschriften für eine Beauftragung durch den Landkreis nicht eingehalten - hier Schriftform und Unterzeichnung durch den Landrat -, so kommt ein wirksamer Vertrag nicht zustande.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- Formerfordernissen
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 15.02.2000 - 10 U 118/99 -, ZfBR 2001, 39)
Ein Landkreis wollte ein Heizkraftwerk zu kalkulierten Gesamtaufwendungen von DM 781 Mio. bauen. Der Landkreis beauftragte einen Baubetreuer in einem Rahmenvertrag mit entsprechenden Betreuungsleistungen. In dem Vertrag waren verschiedene Stufen vorgesehen, die von dem Landkreis abgerufen werden konnten. Im Verlaufe der Durchführung des Projekts fasste der Kreistag (das Beschlussorgan des Landkreises) nach einer Stillstandsphase einen Beschluss über die Fortführung der Planung; Gegenstand des Beschlusses waren auch Arbeiten, die möglicherweise der Leistungsstufe IV. des Baubetreuungsvertrages zuzuordnen waren. Später kommt es zu einer Kündigung des Baubetreuungsvertrages. Der Baubetreuer ist der Ansicht, er sei mit der Leistungsstufe IV. beauftragt worden und macht insoweit Honorar für nicht erbrachte Leistungen von rund 1,3 Mio. geltend.

Das Gericht weist die Honorarklage des Baubetreuers ab. Eine Beauftragung des Baubetreuers mit einer weiteren Leistungsstufe bedürfe gem. § 44 Landkreisordnung-Baden-Würtemberg der Schriftform sowie der Unterzeichnung durch den Landrat. An beiden Voraussetzungen fehle es vorliegend unstreitig. Entsprechend könne sich der Baubetreuer auch nicht auf den Beschluss des Kreistages berufen, der lediglich ein politisches Organ sei. Auch könne der Architekt nicht geltend machen, dass sich der Landkreis im Hinblick auf den Beschluss des Kreistages nach Treu und Glauben nicht auf eine Formnichtigkeit des Vertrages berufen dürfe. Richtig sei zwar, dass bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Körperschaften einen Verstoß gegen Formvorschriften nach Treu und Glauben nicht geltend machen dürfen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber hier nicht vor. Dies insbesondere schon deshalb nicht, weil der Beschluss des Kreistages seinem Wortlaut nach keine ausdrückliche Beauftragung des Baubetreuers mit der Leistungsstufe IV. beinhalte.
Hinweis
Das besprochene Urteil zeigt, dass Architekten bei Verträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften besonders aufmerksam darauf achten müssen, dass sämtliche, von Land zu Land verschiedenen Formvorschriften eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Architekt nicht darauf berufen, er habe die Formvorschriften nicht gekannt und nicht kennen müssen; vielmehr ist es nach der Rechtsprechung eben Pflicht des Architekten, sich im Einzelfall nach den einschlägigen Formvorschriften zu erkundigen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck