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Haftungsverteilung zwischen planenden und ausschreibenden bzw. bauleitenden Architekten bei einheitlichem Fehler?

Wird das Erfordernis einer brandschutztechnischen Abschottung von Leitungen sowohl vom planenden als auch vom ausschreibenden bzw. bauleitenden Architektenbüro übersehen, so ist nach Ansicht des OLG München dem planenden Büro ein Quotenanteil von 1/3, dem ausschreibenden und bauleitenden Büro ein Quotenanteil von 2/3 zuzuordnen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 09.08.2016 - 9 U 4338/15; BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - VII ZR 227/16 – NZB zurückgenommen))
Ein Bauträger beauftragt für ein Projekt ein Architektenbüro mit den Leistungsphasen 1 - 5, ein weiteres Architektenbüro mit den Leistungsphasen 6 - 8. Bereits in der Genehmigungs- und Werkplanung ist den brandschutztechnischen Anforderungen nicht genüge getan, es fehlen Vorgaben für Abschottungen von Leitungen. Dem ausschreibenden und bauleitenden Architektenbüro fallen die fehlenden Vorgaben nicht auf, es kommt entsprechend zu einem Baumangel. Der Bauträger nimmt das ausschreibende und bauleitende Büro in Haftung, muss sich aber das Verschulden seines planenden Büros anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008). Die Frage stellt sich, in welcher Quote eine Zurechnung eines Mitverschuldens erfolgt, bzw. mit welcher Quote der Bauträger das ausschreibende und bauleitende Architektenbüro in Haftung nehmen kann.
 
Das OLG München rechnet dem Bauträger hier ein Mitverschuldensanteil für den Fehler des planenden Architektenbüros in Höhe von 1/3 zu. Für eine Haftungsverteilung komme es wesentlich darauf an, ob das Verhalten des ausschreibenden und bauleitenden Architektenbüros oder das dem Bauträger zuzurechnende Verhalten des planenden Büros den Eintritt des Schadens in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht habe. Der Auftraggeber habe einerseits dem ausschreibenden und bauleitenden Architekten zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Andererseits hätte dem ausschreibenden Büro bereits in der Ausschreibung der Fehler der Planung auffallen müssen. Auch der Bauüberwacher  hätte die fehlenden Vorgaben für den Brandschutz bemerken müssen. Insofern sei der Verursachungsanteil des ausschreibenden und bauleitenden Büros höher anzusetzen als der dem Bauträger zuzurechnende Verursachungsanteil des planenden Architekten.
Hinweis
Das Oberlandesgericht urteilt hier auch auf der Grundlage von Hinweisen eines hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser sah einen Schwerpunkt der Berücksichtigung des hier fehlerhaften Brandschutzes insbesondere auch bei der Ausschreibung. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Quotelung möglicherweise rechtfertigen. Häufiger wird nach Ansicht des Verfassers allerdings auch eine höhere Quotenzuordnung zum planenden Architekten gerechtfertigt sein.
 

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck