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Haftungsumfang bei Auftrag, "Genehmigungs- und Tragwerksplanung": auch Bauwerksabdichtung erfasst?

Erhält der Architekt den Auftrag, "Genehmigungs- und Tragwerksplanung“ zu erstellen, so umfasst dieser Auftrag i.d.R. die Leistungsphasen 1 – 4 und die sich daraus ergebende Haftungssituation, wenn die erkennbare Notwendigkeit einer Bauwerksabdichtung unberücksichtigt bleibt. Das gilt auch dann, wenn der Architekt nur die Leistungsphase 4 abrechnet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 22.12.1998 - 8 U 113/98, BGH, Beschluss v. 04.05.2000, VII ZR 24/99 – Revision nicht angenommen)
Ein Architekt wurde beauftragt, "Genehmigungs- und Tragwerksplanung“ für ein Neubauvorhaben zu erstellen. Das Vorhaben wurde realisiert. Es zeigten sich Feuchtigkeitsschäden im Keller. Die Ursache lag nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters darin, dass die dem Baugrund und den Grundwasserständen entsprechenden, unbedingt erforderlichen wasserdruckhaltigen Abdichtungen nicht geplant und auch nicht ausgeführt worden sind. Der in Anspruch genommene Architekt meinte, dass die Abdichtung Teil der von ihm nicht geschuldeten Ausführungsplanung sei und er lediglich –isoliert- mit der Leistungsphase 4 beauftragt worden sei und auch nur in dem Umfang abgerechnet habe.

Damit wurde er nicht gehört. Er haftete für den Schaden. Ein Architekt, der für ein Wohnbauvorhaben nur mit der Genehmigungsplanung und der Statik beauftragt ist, muss sich nach Ansicht des Gerichtes gleichwohl planerisch und bei erkennbaren Risiken auch beratend um eine mangelfreie Bauwerksabdichtung kümmern. Die Genehmigungsplanung setzt die Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung voraus. In dem Zusammenhang hätte der Architekt selbst die Klärung des höchsten bekannten Grundwasserstandes herbeiführen oder auf die Notwendigkeit dieser Abklärung im Hinblick auf die Höhenlage der Bodenplatte und daraus folgende Planungsnotwendigkeiten hinweisen müssen. Ohne dem sei die Gefahr unrichtiger weiterer Planung und Ausführung vorprogrammiert gewesen.
Hinweis
Der Fall verhielt sich zu der Konstellation Erwerber – Bauträger – Architekt. Bauträger will sparen, Architekt geht darauf ein. Bauträger baut auf der Grundlage der Genehmigungsplanung. Nur ein schwacher Trost für den Architekten, dass das Gericht im vorliegenden Fall dem Bauträger hälftiges Mitverschulden anlastete. Es verblieben immer noch gut DM 70.000,00 beim Architekten.
Wichtiger ist, dass der Umfang des Vertrages zwischen Bauherr und Architekt auch die Lph`s 1 - 3 erfasst. Das hat zwei Auswirkungen:

- der Architekt kann Honorar auch für die Lph`s 1 - 3 verlangen
- der Architekt haftet auch für etwaige Fehler für in den Lph`s 1 - 3: vgl. Haftung / .. / Genehmigungsplanung)

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck