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Haftungsausschließende Einwilligung in nicht genehmigungsfähige Planung

Äußert der Architekt gegenüber dem Bauherrn lediglich Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit seiner nach Maßgabe der Bauherrnwünsche erstellten Planung, so führt dies nicht zu einem Haftungsausschluß.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.04.1985 - - 23 U 208/84 -;BauR 1986, 469)
Ein Eigentümer eines kleinen eingeschossigen Wohngebäudes im Außenbereich beabsichtigte einen Ausbau. Eine Bauvoranfrage des beauftragten Architekten wurde von der Baugenehmigungsbehörde negativ beschieden, ein veränderter Bauantrag abgelehnt. Nachdem in einem Gespräch mit allen Beteiligten der Rahmen der Bebaubarkeit geklärt worden war, reichte der Architekt einen weiteren Bauantrag ein. Da dieser erneut den besprochenen Rahmen sprengte, verweigerte die Behörde weiterhin die Genehmigung. Daraufhin kündigte der Bauherr den Architektenvertrag und nahm sich einen anderen Architekten. Einen Ausgleich des durch den Architekten geltend gemachten Honoraranspruches lehnt der Bauherr mit Hinweis auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung ab. Der Architekt wendet ein, der Bauherr habe auf einer Planung, die die Genehmigungsfähigkeit überschreitet, bestanden, auch nachdem er, der Architekt, seine Bedenken geäußert habe.

Das Gericht gab dem Bauherrn recht. Voraussetzung für einen Gewährleistungsverzicht des Bauherrn sei, daß der Architekt den Bauherrn eingehend und eindeutig auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit hingewiesen und der Bauherr ungeachtet dessen auf einer Verwirklichung der Planung bestanden habe. Allein das Äußern von Bedenken gegenüber dem Bauherrn reiche nicht aus. Damit seien die Gründe für die Kündigung des Bauherrn vom Architekten allein zu vertreten.
Hinweis
Wenn mit der Planung etwas schief geht, verweisen Architekten gelegentlich auf die Unterschrift des Bauherrn auf Bauanträgen und dazugehörigen Plänen. Das Gericht wies im dargestellten Urteil ausdrücklich darauf hin, daß die Unterschrift des Bauherrn unter dem Bauantrag bzw. unter den Plänen weder eine Abnahme der Architektenleistung noch gar einen Gewährleistungsverzicht dokumentiere.

vgl. zu den Voraussetzungen eines Risikoausschlusses auch unter Haftung / .. / Risikokenntnis des Bauherrn.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck