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Haftung des öffentlich-rechtlich geforderten Bauleiters

Der nach den Landesbauordnungen erforderliche "öffentliche" Bauleiter haftet für die Verletzung von Verkehrsicherungspflichten sowie für vertragliche Pflichtverletzungen gegenüber seinem Vertragspartner und gegebenenfalls auch gegenüber Dritten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf, Beschluss , Urt. v. 11.02.2005 - 23 U 134/04, OLG Düsseldorf, gerichtlicher Hinweis vom 07.01.2005 -23 U 134/04-)
Der Bauherr beauftragt einen Ingenieur mit der Übernahme der Bauleitung im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 59 a BauO-NW. Daneben hat der Bauherr auch einen anderen Ingenieur mit der Bauleitung beauftragt. Im Zuge der Bauausführung kommt es zu einem Schadenfall. Nach dem zunächst wegen Beschädigung eines Kabels ein Kurzschluss mit Stromunterbrechung ausgelöst worden war, kam es im Rahmen von Reparaturarbeiten zu einer weiteren Kabelbeschädigung mit erheblichem Schaden. Bei der gebotenen Überwachung hätte dieser weitere Schaden vermieden werden können. Der Auftraggeber wendet sich sowohl aus eigenem Recht als auch aus Recht des geschädigten Unternehmens an den Ingenieur. Dieser wendet ein, seine öffentlich-rechtliche Überwachungspflicht erfüllt zu haben und im Übrigen Dritten gegenüber nicht haften zu müssen. Damit setzt er sich nicht durch.
 
Wird vertraglich die Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Überwachungspflicht übernommen, dann besteht letztendlich dieselbe Haftung wie für jeden anderen Bauleiter. Insbesondere genügt der Ingenieur seiner Überwachungsverpflichtung nicht dadurch, dass er andere Beteiligte wie auch den Bauleiter auf dringenden Handlungsbedarf hinweist. Auch in der Landesbauordnung (hier § 59 a BauO-NW) ist geregelt, dass der Bauleiter auch auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der arbeitenden Unternehmer, zu achten hat. Dabei trifft den Bauleiter eine Überwachungsverpflichtung für den Bau als ganzes und für alle am Bau tätigen Unternehmer. Er hat die Einzelverpflichtungen der Unternehmer zu koordinieren. Er soll dabei die Entstehung von Gefährdungssituationen verhindern und etwa entstandene Gefährdungssituationen beseitigen, bevor es zu einem Schaden kommt. Übernimmt der Ingenieur diese Leistung für seinen Auftraggeber, dann haftet er entsprechend vertraglich. Die Leistung ist eine Teilleistung der Bauleitung. Unerheblich ist, ob der Auftraggeber daneben außerdem noch einen Bauleiter beauftragt hat. Im Übrigen begründet die öffentlich-rechtliche Bestellung zum Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung (hier § 59 a BauO-NW) Verkehrssicherungspflichten. Die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflichten führt zu einem deliktischen Anspruch auch Dritter gegen den Bauleiter (§ 823 I BGB).
Hinweis
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestellung auch nur gegenüber der öffentlichen Hand. Klar dürfte sein, dass im Übrigen zu den Vertragspartnern, für die diese Tätigkeit übernommen wird, ebenfalls eine Haftung besteht. Insoweit hier mit dem Gericht angenommen wird, dass die Übernahme der von der Landesbauordnung verlangten Tätigkeit (§ 59 a BauO-NW) Verkehrssicherungspflichten begründet, kann wie im vorliegenden Fall eine direkte deliktische Haftung des "öffentlichen" Bauleiters gegenüber geschädigten Dritten (z. B. Eigentümer) bestehen (vgl. auch Urteil vom 17.12.2004, LG Frankfurt/Main -2/4 O 78/02-).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck