https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Bauleiters_fuer_einen_Mangel_Was_hat_der_Bauherr_darzulegen__44158.html
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Haftung des Bauleiters für einen Mangel: Was hat der Bauherr darzulegen?
Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend subtanziiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 08.05.2003 - VII ZR 407/01)
Der Kläger verlangt von beklagten Innenarchitekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht im Rahmen eines Um- und Ausbaus eines Fachwerkhauses. Der Kläger rügte Mangelerscheinungen am Mauerwerk und Dachstuhl und behauptete, dass diese den Leistungen des Architekten zuzuordnen sind. Der BGH hat diese Darlegung entgegen der Vorinstanzen unter Bezugnahme auf seine Symptomrechtsprechung zum Bauvertragsrecht genügen lassen.
Symptomrechtsprechung: Im werkvertraglichen Mängelrecht ist zu unterscheiden zwischen dem Mangel und den Mangelerscheinungen. Es genügt für einen hinreichenden Sachvortrag im Prozess wie auch eine Rüge des Auftraggebers zu Mängeln, wenn er die Mangelerscheinungen (Symptome), die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend genau bezeichnet. Dadurch werden die Mängel selbst Gegenstand des Vortrags und des Verfahrens. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags.
(nach BGH , Urt. v. 08.05.2003 - VII ZR 407/01)
Der Kläger verlangt von beklagten Innenarchitekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht im Rahmen eines Um- und Ausbaus eines Fachwerkhauses. Der Kläger rügte Mangelerscheinungen am Mauerwerk und Dachstuhl und behauptete, dass diese den Leistungen des Architekten zuzuordnen sind. Der BGH hat diese Darlegung entgegen der Vorinstanzen unter Bezugnahme auf seine Symptomrechtsprechung zum Bauvertragsrecht genügen lassen.
Symptomrechtsprechung: Im werkvertraglichen Mängelrecht ist zu unterscheiden zwischen dem Mangel und den Mangelerscheinungen. Es genügt für einen hinreichenden Sachvortrag im Prozess wie auch eine Rüge des Auftraggebers zu Mängeln, wenn er die Mangelerscheinungen (Symptome), die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend genau bezeichnet. Dadurch werden die Mängel selbst Gegenstand des Vortrags und des Verfahrens. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags.
Hinweis
Dem Architekten ist im Hinblick auf obige Rechtsprechung um so mehr zu raten, seine Überwachungstätigkeiten auf der Baustelle bestens und nachweisbar zu dokumentieren.
Dem Architekten ist im Hinblick auf obige Rechtsprechung um so mehr zu raten, seine Überwachungstätigkeiten auf der Baustelle bestens und nachweisbar zu dokumentieren.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Beweislast
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Beweislast
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck