https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Architekten_fuer_Fehler_nach_seinem_Ausscheiden_aus_einer_Architektengemeinschaft__1468111.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Sägezähne und Lichtfäden
Kirche in Granada von Elisa Valero
Bürobezirk auf der Wiese
O&O Baukunst bei Ludwigsburg
Längsbaukörper am Steilhang
Mehrfamilienhaus bei Nürnberg von ATT Architekten
Geöffnetes Klubhaus
Umbau von OMA in Singapur
Buchtipp: Achterbahnfahrt durch die Trümmerberge der Geschichte
Architektur in Zeiten der Krise
Geometrisch hinter Gewebe
Bürogebäude bei Bologna von Peter Pichler Architecture
Wohnhaus im Wandel
Umbau von pihlmann architects in Hellerup
Haftung des Architekten für Fehler nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft?
Der aus einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidende Architekt haftet für Fehler der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden solange der geschädigte Auftraggeber keine Kenntnis von seinem Ausscheiden hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 26.10.2010 - 8 U 115/09)
Ein Architekt scheidet aus einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft hatte unter anderem die Objektüberwachung für einen Klinikneubau übernommen. Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters unterläuft dem Bauleiter der Gesellschaft ein Bauleitungsfehler, der zu einem erheblichen Schaden führt. Alle Gesellschafter einschließlich des ausgeschiedenen Gesellschafters werden vom klagenden Bauherrn gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Auch der ausgeschiedne Gesellschafter wird verurteilt. Er wendet sich dagegen unter anderen mit der Argumentation, bereits zum Zeitpunkt des Fehlers aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Hiermit setzt er sich nicht durch. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Kommanditgesellschaft und zur offenen Handelsgesellschaft (§§ 160 und 128 HGB) entsprechend für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es kommt auf die Kenntnis des klagenden Vertragspartners von dem Ausscheiden des Gesellschafters an, zumal in Ermangelung eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts keine anderweitige Publizitätswirkung in Betracht kommt.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 26.10.2010 - 8 U 115/09)
Ein Architekt scheidet aus einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft hatte unter anderem die Objektüberwachung für einen Klinikneubau übernommen. Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters unterläuft dem Bauleiter der Gesellschaft ein Bauleitungsfehler, der zu einem erheblichen Schaden führt. Alle Gesellschafter einschließlich des ausgeschiedenen Gesellschafters werden vom klagenden Bauherrn gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Auch der ausgeschiedne Gesellschafter wird verurteilt. Er wendet sich dagegen unter anderen mit der Argumentation, bereits zum Zeitpunkt des Fehlers aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Hiermit setzt er sich nicht durch. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Kommanditgesellschaft und zur offenen Handelsgesellschaft (§§ 160 und 128 HGB) entsprechend für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es kommt auf die Kenntnis des klagenden Vertragspartners von dem Ausscheiden des Gesellschafters an, zumal in Ermangelung eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts keine anderweitige Publizitätswirkung in Betracht kommt.
Hinweis
Auch Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Der ausscheidende Gesellschafter täte daher grundsätzlich gut daran, den gemeinsamen Auftraggebern der Gesellschaft sein Ausscheiden ausdrücklich mitzuteilen. Ob dies in jedem Fall im Hinblick auf eine mögliche Gefahr der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, sinnvoll ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Grundsätzlich dürfte der ausgeschiedene Gesellschafter aber auf Deckungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung zählen können.
Auch Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Der ausscheidende Gesellschafter täte daher grundsätzlich gut daran, den gemeinsamen Auftraggebern der Gesellschaft sein Ausscheiden ausdrücklich mitzuteilen. Ob dies in jedem Fall im Hinblick auf eine mögliche Gefahr der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, sinnvoll ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Grundsätzlich dürfte der ausgeschiedene Gesellschafter aber auf Deckungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung zählen können.
Verweise
Haftung / Mitglied einer Architektengemeinschaft
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Haftung / Mitglied einer Architektengemeinschaft
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck