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Haftung des Architekten bei Teilnahme an der Bauabnahme: faktische Bauleitung?

Nimmt der mit der Planung beauftragte Architekt an der Bauabnahme der von ihm geplanten Bauleistung teil, geht damit eine – nach Ansicht des OLG Köln begrenzte - Verantwortung aus sog. faktischer Bauleitung einher.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Den Architekten kann eine Haftung auch bei treffen Gefälligkeitsleistungen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.11.2002 - 24 U 52/02, Datenbank des Gerichtes)
Die klagende Bauherrschaft hatte ein Fertighaus bestellt. Der Keller war in der Leistung nicht enthalten. Die Bauherrschaft beauftragte den von dem Fertighausunternehmen empfohlenen Architekten mit der Planung des Kellers bis einschließlich Ausführungsplanung. Zur Abnahme des Kellers erschien pflichtgemäß ein Mitarbeiter des Fertighausunternehmens und auf Wunsch der Bauherrschaft der insoweit an sich nicht verpflichtete Architekt. Der Architekt unterzeichnete das Abnahmeprotokoll als „Beauftragter des Bauherrn“, beruft sich aber im Prozess auf bloße Gefälligkeit. Seine Tätigkeit rechnete er insoweit auch nicht ab. Es zeigten sich gravierende Ausführungsfehler, die nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sowohl für den Mitarbeiter des Fertighausunternehmens als auch den Architekten bei der Abnahme leicht zu erkennen gewesen waren. Der Architekt hatte die Mängel gleichwohl nicht erkannt.

Das Gericht verurteilte nur das Fertighausunternehmen, das vertraglich verpflichtet gewesen sei, den Keller zu überprüfen. Das den Keller ausführende Unternehmen wurde nicht verklagt. Es war aus dem Handelsregister gelöscht worden, nachdem ein gutes halbes Jahr nach der Abnahme das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde.

Eine vertragliche Haftung des Architekten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Hinweis- und Überprüfungspflicht lehnte das Gericht ab. Ein Vertragsverhältnis sei auch nicht durch sein Mitwirken zustande gekommen, da die Bauherrschaft wegen der Präsenz des Fertighausunternehmers auf die fachliche Hilfe des Architekten nicht angewiesen gewesen sei. Auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Beratungs- und Hinweispflicht im Rahmen sog. faktischer Bauleitung komme nicht zum Zuge, da der Architekt nur auf von ihm erkannte Mängel hinzuweisen habe. Insbesondere komme es regelmäßig nicht darauf an, ob der aus Gefälligkeit tätige Architekt Mängel habe erkennen können oder müssen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Architekt von ihm erkannte Mängel angezeigt hätte.
Hinweis
Das Urteil findet in der Literatur ganz erhebliche Kritik. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung erscheint das Urteil in der Tat ein unerwarteter Ausreißer zugunsten der Architekten zu sein. Der Architekt ist eine zentrale Figur im Bauvorhaben. Der Bauherr wendet sich an ihn regelmäßig gerade wegen seiner Fachkenntnis. Überspitzt formuliert gibt es vor dem Hintergrund grundsätzlich keine Gefälligkeiten, für die der Architekt nicht auch haften würde wie wenn er vertraglich tätig geworden wäre. Im Zweifel sollte der Architekt trotz des Urteils des OLG Köln mit seiner Haftung rechnen und entsprechende Vorsicht walten lassen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck