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Haftung des Architekten aus stillschweigend mit Kreditinstitut seines Auftraggebers abgeschlossenem Auskunftsvertrag

Im Rahmen der Rechnungsprüfung für den Bauherrn und der Baufortschrittsanzeige für dessen Kreditgeber kann der Architekt stillschweigend einen Auskunftsvertrag mit dem Kreditgeber begründen und daraus haften.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.04.1986 - 9 U 290/85 -; BauR 1987, 458; bestätigt durch OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.05.2008 - 8 U 119/07)
Der Architekt hatte für den geplanten Dachausbau bei dem Privathaus des Bauherrn auftragsgemäß Zeichnungen, Kostenermittlung und Wohnraumberechnung ausgeführt. Der Dachausbau wurde ihm bekannt mit Fremdmitteln finanziert. Zur Erlangung weiteren Geldes erteilte er eine Baufortschrittsanzeige für den ihm im übrigen nicht bekannten Kreditgeber.

Nach Ansicht des Gerichtes ist mit Entgegennahme und Verwendung der Auskunft des Architekten über den Baufortschritt ein Auskunftsvertrag zwischen dem Architekten und „den, den es angeht“ – nämlich dem Kreditgeber – stillschweigend zustande gekommen. Der Architekt konnte erkennen und hatte auch erkannt, dass die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung war und der Empfänger sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen machte und machen konnte, da er die Auskunft des Architekten für sachkundig ansehen durfte.

Der Architekt haftet im Ergebnis für die Richtigkeit seiner Auskunft nach Vertragsgrundsätzen und hat den Schaden, der durch die Befolgung der schuldhaft unrichtigen Auskunft entstanden ist, zu ersetzen.
Hinweis
Es hängt jeweils vom Einzelfall ab, ob der Architekt gegenüber Dritten auch vertragliche Ansprüche begründet, die auf das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit dem Dritten oder eine Drittschutzwirkung des Vertrages mit seinem Auftraggeber zurückgeführt werden können. Der Architekt als Fachmann genießt besonderes Vertrauen. Nach § 311 III BGB (n.F.) wird die Begründung eines Schuldverhältnisses u.a. für den Fall, dass Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, neu definiert. Die Tendenz geht dahin, grundsätzlich eine über die bloß deliktische Haftung hinausgehende Verantwortlichkeit des von einer Partei eines Vertrages eingeschalteten Fachmannes gegenüber deren Vertragspartner zu schaffen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck