vereinbarte Beschaffenheit

Das Werk des Architekten muss nicht nur den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprechen, es muss auch die Beschaffenheit aufweisen, die zwischen den Parteien vereinbart war. Der Architekt hat die Vorstellungen des Bauherrn auf der Grundlage planerischer, technischer und ggfs. rechtlicher Möglichkeiten unter Berücksichtigung der finanziellen Belastung des Bauherrn umzusetzen. Danach ist ein Gebäude, das eine vereinbarte Qualität nicht aufweist, mangelhaft, selbst wenn es technisch einwandfrei ist.

Der Architekt hat die Wünsche des Bauherrn zu ermitteln. Er hat Zielkonflikte zu vermitteln und dem Bauherrn Lösungswege aufzuzeigen, die die Vorstellungen des Bauherrn möglichst umfassend verwirklichen. Weiter muss er den Bauherrn über unsachgerechte Wünsche aufklären. Auch nach Vertragsschluss im Verlauf der Planung geäußerte Wünsche sind für den Architekten verbindlich.

Der Architekt muss wirtschaftlich planen. Wird der Architekt mit der Planung eines gewerblich zu nutzenden Bauwerks beauftragt, so hat er ggf. die Rentabilität des Objekts zu berücksichtigen. Allerdings hat der Architekt keine generelle Pflicht, die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten so günstig wie möglich zu bauen (vgl. Auklärungs- und Beratungspflichten / steuerliche und wirtschaftliche).

24 Beiträge  

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