Haftung bei Gefälligkeitsleistungen

Läßt sich der Architekt gefälligkeitshalber auf eine Beratung oder sonstige Leistungen ein, so muß er für Fehler bei seinem Tätigwerden i.d.R. einstehen; er haftet also auch bei gar nicht geschuldeten sondern nur freiwillig erbrachten (und ggfs. auch nicht vergüteten) Leistungen.

7 Beiträge  

11.01.2011

Leistungen des Architekten im Gefälligkeitsverhältnis: Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit? mehr
 

31.10.2003

Beratung während der Bauausführung aus Gefälligkeit: faktischer Bauleiter ? mehr
 

06.10.2003

Haftung des Architekten bei Ratschlag aus Gefälligkeit? mehr
 

04.10.2003

Haftung des Architekten bei Teilnahme an der Bauabnahme: faktische Bauleitung? mehr
 

24.06.2003

Kaufinteressent zieht Architekten zur Hausbesichtigung hinzu: Haftung des Architekten? mehr
 

04.10.2002

Haftung des Architekten bei Objektüberwachung aus Gefälligkeit mehr
 

02.02.1998

Haftung des Architekten bei nachvertraglicher Beratung aus Gefälligkeit? mehr