https://www.baunetz.de/recht/HOAI_konforme_Angebote_sind_Sache_des_Architekten_und_in_engeren_Grenzen_des_Auftraggebers_44360.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Scheune, Fotogeschäft und Architekturbüro
Sanierung und Umbau in Bezau von Innauer Matt Architekten
Holzparkhaus in Wendlingen am Neckar
Baustellenbesuch mit herrmann+bosch architekten
Als Berlin Bonn wurde
Vor 25 Jahren wurde der Reichstag an den Deutschen Bundestag übergeben
Aufgestockter Klangkörper
Konzertsaal in Mainz von mamuth
BDA-Ehrenmitgliedschaft für Thomas Sieverts
Veranstaltung in München
Höhenrausch. Wie Frankfurt am Main wächst
BAUNETZWOCHE#643
Ein Pavillon und eine Insel
Deutscher Beitrag auf der Kunstbiennale Venedig
HOAI konforme Angebote sind Sache des Architekten und in engeren Grenzen des Auftraggebers
Die Beachtung des zwingenden Preisrechts der HOAI obliegt in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nicht deren Auftraggebern.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 156/02)
Ein Architektur– und Ingenieurbüro hatte sich auf eine Ausschreibung der Tragwerksplanung und Planung bei der technischen Ausrüstung im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach der VOF beworben. Für die Berechnung nach der HOAI erforderliche Angaben zu den Grundlagen des Honorars für die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen fehlen in der Ausschreibung. Im Rahmen der Verhandlung haben sie schließlich ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Angebot unterbreitet.
Der BGH bestätigt die Vorinstanzen. Ein Architekt oder Ingenieur handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich bewusst und planmäßig über die Vorschriften der HOAI hinwegsetzt. Die für die Bemessung des Honorars nach der HOAI maßgeblichen Faktoren hat der Architekt oder Ingenieur selbst zu ermitteln und in eigener Verantwortung seiner Berechnung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber von Ingenieur- oder Architektenleistungen ist nicht verpflichtet, bereits die Ausschreibung der Leistungen so vorzunehmen, dass sie alle für die Ermittlung der Sätze nach der HOAI erforderlichen Angaben enthält. Er kann vielmehr darauf vertrauen, dass die angesprochenen Ausschreibungsempfänger die für die Ermittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwortung prüfen und ggf. um die Ergänzung in der Ausschreibung fehlender Angaben bitten (BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Der Auftraggeber könne sich im konkreten Fall darauf berufen, dass ihm eine Prüfungspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei. Dass die Vergabestelle sich bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen der Mithilfe eines Dritten bedient hat, führe selbst dann nicht zu einer Erweiterung ihrer Prüfungspflichten, wenn der Dritte selbst den Regelungen der HOAI unterworfen sein sollte. Eine systematische Gebührenunterschreitung stehe nicht in Rede, weil die mit der Ausschreibung angesprochenen Ingenieure nicht durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung zu einer Unterschreitung der Mindestsätze aufgefordert worden seien (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
(nach BGH , Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 156/02)
Ein Architektur– und Ingenieurbüro hatte sich auf eine Ausschreibung der Tragwerksplanung und Planung bei der technischen Ausrüstung im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach der VOF beworben. Für die Berechnung nach der HOAI erforderliche Angaben zu den Grundlagen des Honorars für die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen fehlen in der Ausschreibung. Im Rahmen der Verhandlung haben sie schließlich ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Angebot unterbreitet.
Der BGH bestätigt die Vorinstanzen. Ein Architekt oder Ingenieur handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich bewusst und planmäßig über die Vorschriften der HOAI hinwegsetzt. Die für die Bemessung des Honorars nach der HOAI maßgeblichen Faktoren hat der Architekt oder Ingenieur selbst zu ermitteln und in eigener Verantwortung seiner Berechnung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber von Ingenieur- oder Architektenleistungen ist nicht verpflichtet, bereits die Ausschreibung der Leistungen so vorzunehmen, dass sie alle für die Ermittlung der Sätze nach der HOAI erforderlichen Angaben enthält. Er kann vielmehr darauf vertrauen, dass die angesprochenen Ausschreibungsempfänger die für die Ermittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwortung prüfen und ggf. um die Ergänzung in der Ausschreibung fehlender Angaben bitten (BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Der Auftraggeber könne sich im konkreten Fall darauf berufen, dass ihm eine Prüfungspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei. Dass die Vergabestelle sich bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen der Mithilfe eines Dritten bedient hat, führe selbst dann nicht zu einer Erweiterung ihrer Prüfungspflichten, wenn der Dritte selbst den Regelungen der HOAI unterworfen sein sollte. Eine systematische Gebührenunterschreitung stehe nicht in Rede, weil die mit der Ausschreibung angesprochenen Ingenieure nicht durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung zu einer Unterschreitung der Mindestsätze aufgefordert worden seien (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Hinweis
Der BGH beschäftigte ließ aus prozessualen Gründen dahingestellt, ob die Störerqualität der Vergabestelle dadurch begründet werde, dass sie letztlich im konkreten Fall eine Gesellschaft der öffentlichen Hand sei, der die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in jedem Falle zugemutet werden könne, und sie gegen Verwaltungsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge verstoßen habe.
In Vergabeverfahren nach landesrechtlichen Regeln, z.B. RAW 2004 für NRW und Niedersachsen, und für EU-weite Vergaben einzuhaltende Regeln nach z.B. VOF sind nach dem derzeitigen Rechtsstand die Honorarregeln der HOAI auch vom Auftraggeber einzuhalten.
Der BGH beschäftigte ließ aus prozessualen Gründen dahingestellt, ob die Störerqualität der Vergabestelle dadurch begründet werde, dass sie letztlich im konkreten Fall eine Gesellschaft der öffentlichen Hand sei, der die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in jedem Falle zugemutet werden könne, und sie gegen Verwaltungsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge verstoßen habe.
In Vergabeverfahren nach landesrechtlichen Regeln, z.B. RAW 2004 für NRW und Niedersachsen, und für EU-weite Vergaben einzuhaltende Regeln nach z.B. VOF sind nach dem derzeitigen Rechtsstand die Honorarregeln der HOAI auch vom Auftraggeber einzuhalten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck