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HOAI-Mindestsatz als übliche Vergütung?

Die Mindestsätze der HOAI sind nicht zwingend die „übliche Vergütung“ nach § 632 Abs. 2 BGB
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach LG München , Urt. v. 24.09.2019 - 5 O 13187/19, Beschluss vom 24.09.2019)
Im Rahmen eines Antrages auf Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek macht ein Architekt zu einem Vertragsverhältnis, zu welchem eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht geschlossen wurde, den Mindestsatz nach HOAI geltend. Das Landgericht München weist den Antrag insoweit ab. Die HOAI sei nach dem Urteil des EuGH nicht mehr anwendbar (das Gericht bezieht sich hierbei insbesondere auf die Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. Urteil vom 17.07.2019). Nach dem Wegfall der HOAI sei ein Honorar in Höhe der (im Raum München) gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung geschuldet. Für die Frage der üblichen Vergütung könne jedoch nicht und könnten jedoch nicht ungeprüft die Mindestsätze der HOAI herangezogen werden, vielmehr müsse das Honorar im Wege eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.


Hinweis
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 23.05.2019 – 321 O 288/17 – nicht rechtskräftig) hatte anders entschieden und festgestellt, dass das Preisrecht der HOAI die übliche Vergütung für eine Werkleistung eines Architekten oder Ingenieurs bestimme. Die Entscheidungen der höheren Instanzen bleiben abzuwarten. Aufgrund der Unsicherheit über das Schicksal der HOAI ist die Frage, ob HOAI-Mindestsätze gegebenenfalls über § 632 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden können, von erheblicher Bedeutung.


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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck