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Grenzen des Vertrauens in die Fachkompetenz eines Handwerkers.

Vertrauen in die Fachkompetenz eines Handwerkers kann den Architekten grundsätzlich nur bei einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung ohne Weiteres erwartet werden darf.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 25.09.2012 - 5 U 577/12)
Der Architekt wird mit dem Wiederaufbau einer Industriehalle, die unter Verwendung von verschiedenen Chemikalien der Produktion von Reinigungs- und Pflegemitteln dient, beauftragt. Der Architekt übergibt eine ihm überlassene Chemikalienliste an den ausführenden Handwerksbetrieb. Fugen und Fliesen des Hallenbodens halten tatsächlich der Belastung durch Chemikalien nicht stand. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch, der sich darauf beruft, sich auf die Fachkompetenz des Handwerkbetriebs habe verlassen zu können.

 

Das Gericht hält es nicht für ausreichend, dass der Architekt die Chemikalienliste an das bauausführende und durchaus spezialisierte und erfahrene Unternehmen weitergereicht hat. Der Architekt muss im Rahmen seiner Planung selbst Erkundigungen bei Herstellern und Produzenten einholen. Ihn trifft die Pflicht, beim Hersteller der Fliesen, beim Produzenten des Fliesenklebers sowie beim Fabrikaten des Fugenmörtels nachzufragen, ob die Komponenten einzeln und auch in Kombination miteinander den speziellen Anforderungen des Objektes dauerhaft genügen.

Hinweis
Der Architekt kann seine eigenen Leistungen nicht mit dem Ziel der Haftungsfreistellung gegenüber seinen Bauherrn delegieren. Die Grenzen lassen sich gegebenenfalls nicht immer einfach ziehen. Allerdings trifft den Architekten grundsätzlich die Pflicht zur Auswahl der zu erbringenden Leistung. Die Anforderungen dürfen aber auch nicht über strapaziert werden. Der Architekt wird grundsätzlich auf Herstellerangaben vertrauen dürfen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck