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Gewerblicher Rechtsschutz des Architekten im Streifzug insbesondere am Beispiel des Design

Reformen des Urheberrechts und des Designrechts aus März 2002 geben Anlass zu allgemeinen Überlegungen zum gewerblichen Rechtsschutz
Hinweis
Der gewerbliche Rechtsschutz einschließlich dem Urheberrecht gewinnen zunehmend auch für Architekten an Bedeutung. Die Entwicklung mag einerseits im Bestreben und in den Anforderungen an besondere gestalterische Elemente des Bauens und andererseits neben vielen anderen Faktoren an zunehmender Regelungsdichte im Gesetzgebungsbereich liegen. Zunehmend werden Architekten auch über ihr Tagesgeschäft hinaus im Hinblick auf beispielsweise die Schaffung von Designgegenständen tätig, wenn sich die Gelegenheit bietet. Im Bereich der Innenarchitektur spielt der gewerbliche Rechtsschutz im Hinblick auf entwickeltes Design und andere Schutzrechte eine nicht unwesentliche Rolle.

Allgemein werden Ergebnisse geistigen Schaffens durch die Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes geschützt. Solche Gesetze sind das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Geschmacksmustergesetz (Mustergesetz), Markengesetz und Sortenschutzgesetz. Ergänzend zu dem Schutz auf gewerblichem Gebiet sind Geistesgüter und Leistungen auf kulturellem Gebiet durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

Zur Erlangung des Schutzes des Geistesgutes, nämlich Patent und Muster, Design usw. kann ein formelles Antragsverfahren erforderlich sein.

Das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz schützen technische Erfindungen, wenn ein Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgt ist. Verfahren zum DPMA zur Erlangung des Schutzes sind auch für die Topographie eines Chips nach Halbleiterschutzgesetz, die ästhetische Darstellung nach Geschmacksmustergesetz (Design) und die eingetragene Marke nach Markengesetz erforderlich. Nach dem Markengesetz ebenfalls geschützte, nicht eingetragene Marken und geschäftliche Bezeichnungen bedürfen selbstredend keines Verfahrens zur Erlangung des Schutzes. Und zur Vervollständigung schützt das Sortenschutzgesetz die Pflanzensorte, wenn ein entsprechendes Antragsverfahren zum Bundessortenamt geführt ist. Nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte schöpferische Werke und Leistungen auf kulturellem Gebiet bedürfen keines formellen Antragsverfahrens.

Das DPMA prüft im Rahmen des für die Entstehung des Schutzrechtes notwendigen formellen Antragverfahrens die in den einzelnen Gesetzen vorgesehenen formellen Schutzvoraussetzungen und z.T. auch sachlichen Schutzvoraussetzungen. Bei der Patentanmeldung überprüft das DPMA die Anmeldung sowohl im Hinblick auf die sachlichen als auch auf die formellen Schutzvoraussetzungen. Sachliche Schutzvoraussetzungen sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit der durch das Patent zu schützenden technischen Erfindung. Formell werden ein Antrag, die Beschreibung der technischen Erfindung, der Anspruch und evt. Zeichnungen verlangt.

Dagegen bedarf das vom Geschmacksmustergesetz geschützte Design für seine Entstehung nur der Prüfung des DPMA auf formelle Schutzvoraussetzungen. Das sind der Antrag und die Darstellung des Designs. Die sachlichen Schutzvoraussetzungen, nämlich Neuheit und Eigentümlichkeit, werden vom DPMA nicht geprüft.

Gegenstand des Verfahrens vor dem DPMA ist die Anmeldung, in der das zu schützende Geistesgut definiert wird. Beim Design besteht die Anmeldung wie bereits dargestellt aus Antrag und Darstellung des Designs.

Werden die vom DPMA zu prüfenden Mindesterfordernisse der jeweiligen Schutzgesetze erfüllt, wird vom DPMA ein Anmeldetag zuerkannt. Das kann wichtig sein für den Zeitrang eines Schutzrechtes. Der Zeitrang eines Schutzrechtes wird durch den Tag, der festlegt, welche Tatsachen oder Rechte schutzhindernd entgegenstehen können, bestimmt. Nur vor dem Zeitrang liegende Tatsachen oder Rechte sind zu berücksichtigen. Der Zeitrang wird regelmäßig durch den Anmeldetag festgelegt. Die sogenannte Prioritätsfrist spielt in dem Zusammenhang eine Rolle, wenn in einem Verbandsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), eine technische Erfindung – Beispiel Patent – oder auch beispielsweise eine ästhetische Darstellung – Beispiel Design – oder Marke angemeldet wird und innerhalb der gesetzlichen Frist eine Anmeldung auf denselben Gegenstand in Deutschland eingereicht wird. Dann gilt der Anmeldetag des Verbandsland auch in Deutschland. Der Zeitrang bei Schutzrechten ohne Verfahren – Beispiel Urheberrecht – wird durch den Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes.

An dem formellen Verfahren zum DPMA zur Entstehung der Schutzrechte, beispielsweise Design, ist neben dem DPMA nur der Anmelder des Schutzrechtes beteiligt. Sowohl Schutzrechtsinhaber, beispielsweise Designer oder Patentinhaber, als auch Dritte, können Verfahren zur Beseitigung eines Schutzrechtes vor dem DPMA anstrengen. So kann ein Widerruf beispielsweise des Patentes wegen Fehlens der sachlichen Schutzvoraussetzungen in einem Einspruchsverfahren beantragt werden. Der Inhaber beispielsweise einer älteren eingetragenen Marke kann bei Identität oder Verwechselbarkeit seiner Marke mit einer eingetragenen jüngeren Marke ein Widerspruchsverfahren beantragen, um die jüngere Marke wieder zu beseitigen. An den Verfahren werden die Schutzrechtsinhaber und Einsprchende bzw. Widersprechende beteiligt. Die Verfahren ziehen genauso viel wie die Aufrechterhaltung der zeitlich begrenzten Schutzrechte und auch bereits die Anmeldung Gebühren nach sich. Im Regelfall hängt von der Zahlung der Gebühren auch das Schicksal des Schutzrechtes ab. Wird die Gebühr nicht gezahlt, gilt beispielsweise eine Anmeldung als zurückgenommen oder das Schutzrecht erlischt.

Ist das Schutzrecht entstanden, entfaltet es seine jeweiligen Wirkungen. Der Designer kann beispielsweise das Nachbilden und das Verbreiten der Nachbildung eines von ihm entworfenen Stuhls unterbinden. Bevor allerdings wegen einer Verletzung eines insbesondere formellen Schutzrechtes wie dem Design, bei dem lediglich die formellen Anmeldevoraussetzungen – Antrag und Darstellung des Design – vom DPMA geprüft werden, gegen den vermeintlich das Schutzrecht verletzenden Dritten vorgegangen wird, wird der Designer u.a. zu prüfen haben, ob ggf. Verlängerungsgebühren wirksam und rechtzeitig gezahlt wurden und der vermeintliche Verletzer keine älteren Rechte angemeldet hat und die anzugreifende Nutzungsbehandlung nicht vor dem Zeitpunkt des geltend gemachten Schutzrechtes liegt.

Die im Einzelfall wichtige Prüfung wird dann beispielsweise beim Design darauf gerichtet sein, ob der ästhetische Eindruck des angegriffenen Gegenstandes dem Design, wie er dessen Eintragungsunterlagen zu entnehmen ist, entspricht. Andererseits wird vor in Verkehr bringen und Handeln mit dem Design der Designer eine umfangreiche Recherche mit dem Ziel zu unternehmen haben, ob nicht ein entsprechendes Design bereits besteht und angemeldet ist. Diese materielle Prüfung übernimmt das DPMA im Rahmen des formellen Anmeldeverfahrens nach dem Geschmacksmustergesetz nicht.

Im Hinblick auf das Designrecht (Geschmacksmustergesetz) wird sich die Nachforschungsbemühung noch erheblich verstärken, da Anfang März 2002 die Europäische Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten ist. Weitergehende Umsetzung der dahinterstehenden Europäischen Richtlinie aus Oktober 1998 steht in Deutschland allerdings noch an.

Eine zusätzliche Besonderheit wird darin bestehen, dass auch nicht eingetragene Geschmacksmuster/Design für eine Frist von 3 Jahren in der EU Schutz genießen, allerdings dem Designer kein umfassendes Verbietungsrecht gewähren, sondern nur die Möglichkeit geben, Nachahmungen zu untersagen. Eine Recherche hinsichtlich eingetragener Muster/Design wird daher die Ungewissheit offen lassen, ob auch nicht eingetragene Rechte bestehen.

Eine entsprechende Harmonisierung des gewerblichen Rechtsschutzes jedenfalls für den Bereich der EU ist insgesamt festzustellen. Darin reihen sich auch die Änderungen zum Schutz des Urhebers im Urheberrechtsgesetz vom März 2002 ein. Das Urheberrecht entsteht durch Schaffen des Werkes. Ein formelles Eintragungsverfahren besteht nicht. Als gewerbliches Geistesgut entfaltet es allerdings wie auch die anderen formellen Schutzrechte, Design, Marke, Patent usw. Schutzrechte im Hinblick auf Verletzung durch Dritte.

Schadensersatzansprüche werden in dem Zusammenhang meistens durch Lizenzanalogie ermittelt. Maßgeblich soll in dem Zusammenhang sein, welche Lizenzgebühr der Schutzrechtsinhaber hätte verlangen können. Beim Urheberrecht ergeben sich insoweit Fragen der Überschneidung mit der HOAI sowie deren Berücksichtigung bei Ermittlung einer im übrigen an eine Lizenzgebühr orientierten Schadensersatzforderung (vgl. hierzu auch Urheberrecht / Schadensersatz). Nach dem neuen Urheberrecht ist in besonderen Fällen im Ergebnis auch eine Anpassung der Beteiligung des Urhebers an den Erträgen aus der Nutzung des Werkes unabhängig davon gegeben, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Beträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.

Die allgemein gängigen Vertragsklauseln zum Urheberrecht werden ggf. zu überdenken sein. Auch der Architekt, der auch nur gelegentlich als Designer Tisch, Stuhl, Lampe oder anderes Design entwickelt, wird sich zu überlegen haben, ob er neben dem Architektenvertragsverhältnis einen Lizenzvertrag mit seinem Auftraggeber abschließt.

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