https://www.baunetz.de/recht/Genaue_Leistungsbeschreibung_unverzichtbar__4510067.html
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Genaue Leistungsbeschreibung unverzichtbar!
Ein wirksamer Vertragsschluss ist unter Umständen zu verneinen, wenn die Parteien den Leistungsinhalt nicht eindeutig bestimmt festgelegt haben.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 23.04.2015 - VII ZR 131/13)
Eine Bauherrin beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen "Erweiterung/Umbau/Modernisierung/Instandsetzung/Instandhaltung“ für vier Altbau-Mietshäuser. Weitere Klarstellungen über Art und Umfang der Leistung befinden sich nicht im Vertrag. Alsbald nach Planungsbeginn gibt die Bauherrin den Planern vor, die Planungsbemühungen einzustellen. Später klagen die Planer Honoarar insbesondere für nicht erbrachte Leistungen ein. Infrage steht, ob überhaupt ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen ist.
Das Oberlandesgericht hatte das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages verneint. Eine eindeutige Bestimmung des Leistungsinhaltes des Vertrages sei nicht vorhanden, es sei nicht einmal geklärt gewesen, ob an allen Gebäuden Leistungen durchgeführt werden sollten oder nicht. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH erwägt auch, ob der Vertrag wegen fehlender Bestimmung des Leistungsinhaltes unwirksam sei; er gibt dem Oberlandesgericht allerdings auf, noch einmal zu prüfen, ob hier nicht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gemäß §§ 315 ff. BGB in Betracht komme, in diesem Fall nämlich wäre der Vertrag wirksam geschlossen worden.
(nach BGH , Urt. v. 23.04.2015 - VII ZR 131/13)
Eine Bauherrin beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen "Erweiterung/Umbau/Modernisierung/Instandsetzung/Instandhaltung“ für vier Altbau-Mietshäuser. Weitere Klarstellungen über Art und Umfang der Leistung befinden sich nicht im Vertrag. Alsbald nach Planungsbeginn gibt die Bauherrin den Planern vor, die Planungsbemühungen einzustellen. Später klagen die Planer Honoarar insbesondere für nicht erbrachte Leistungen ein. Infrage steht, ob überhaupt ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen ist.
Das Oberlandesgericht hatte das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages verneint. Eine eindeutige Bestimmung des Leistungsinhaltes des Vertrages sei nicht vorhanden, es sei nicht einmal geklärt gewesen, ob an allen Gebäuden Leistungen durchgeführt werden sollten oder nicht. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH erwägt auch, ob der Vertrag wegen fehlender Bestimmung des Leistungsinhaltes unwirksam sei; er gibt dem Oberlandesgericht allerdings auf, noch einmal zu prüfen, ob hier nicht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gemäß §§ 315 ff. BGB in Betracht komme, in diesem Fall nämlich wäre der Vertrag wirksam geschlossen worden.
Hinweis
Aus vorstehendem Urteil ist vor allem zu lernen, das es erheblich empfehlenswert für die Parteien ist, sich über die Frage, welche Leistungen genau (an welchem Bauvorhaben) zu erbringen sind, Gedanken zu machen. Eine unklare Definition führt, wie das Urteil zeigt, unter Umständen zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber jedenfalls zu Streitereien.
Aus vorstehendem Urteil ist vor allem zu lernen, das es erheblich empfehlenswert für die Parteien ist, sich über die Frage, welche Leistungen genau (an welchem Bauvorhaben) zu erbringen sind, Gedanken zu machen. Eine unklare Definition führt, wie das Urteil zeigt, unter Umständen zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber jedenfalls zu Streitereien.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck