https://www.baunetz.de/recht/Gemindertes_Honorar_Geminderte_Haftung_4225537.html
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Gemindertes Honorar ≠ Geminderte Haftung
Die in einem Vertrag einvernehmlich verabredete Minderung des Honorars des Architekten führt – insbesondere, wenn sich die Hintergründe für die Minderung nicht ohne weiteres aufklären lassen – nicht zu einer Minderung der Pflichten und damit einer Minderung der Haftung des Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 30.09.2014 - 3 U 413/14)
Ein Architekt wird für die Sanierung eines Schwimmbades mit Leistungsphasen 1 bis 8 als Subplaner einer Generalplanerin beauftragt. Das Honorar für mehrere Leistungsphasen wird gemindert, unter anderem das Honorar für die Leistungsphase 8 von 31 Prozentpunkten auf 28 Prozentpunkte. Im Rahmen der Sanierung kommt es zu Bauausführungsmängeln und zu einer Inhaftungnahme des Architekten. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, die Anforderungen an seine Bauüberwachungstätigkeit seien gemindert gewesen, da die Generalplanerin eine Oberbauleitung habe vornehmen wollen; deshalb habe man das Honorar um 3 Prozentpunkte gemindert. Dem gegenüber behauptet die Generalplanerin, man habe das Honorar gemindert, weil der Planer ortsansässig gewesen sei.
Im Ergebnis gelingt es dem Architekten nicht, das Gericht von seiner fehlenden Verantwortlichkeit zu überzeugen. Der Hinweis auf die Reduzierung des Honorars unter anderem für die Leistungsphase 8 verfange – so das Gericht – nicht. Die Beweggründe für die Reduzierung des Honorars sei zwischen den Parteien streitig.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 30.09.2014 - 3 U 413/14)
Ein Architekt wird für die Sanierung eines Schwimmbades mit Leistungsphasen 1 bis 8 als Subplaner einer Generalplanerin beauftragt. Das Honorar für mehrere Leistungsphasen wird gemindert, unter anderem das Honorar für die Leistungsphase 8 von 31 Prozentpunkten auf 28 Prozentpunkte. Im Rahmen der Sanierung kommt es zu Bauausführungsmängeln und zu einer Inhaftungnahme des Architekten. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, die Anforderungen an seine Bauüberwachungstätigkeit seien gemindert gewesen, da die Generalplanerin eine Oberbauleitung habe vornehmen wollen; deshalb habe man das Honorar um 3 Prozentpunkte gemindert. Dem gegenüber behauptet die Generalplanerin, man habe das Honorar gemindert, weil der Planer ortsansässig gewesen sei.
Im Ergebnis gelingt es dem Architekten nicht, das Gericht von seiner fehlenden Verantwortlichkeit zu überzeugen. Der Hinweis auf die Reduzierung des Honorars unter anderem für die Leistungsphase 8 verfange – so das Gericht – nicht. Die Beweggründe für die Reduzierung des Honorars sei zwischen den Parteien streitig.
Hinweis
In der Praxis sind leider häufig Honorarreduzierungen ohne klaren Hintergrund in Architektenverträgen zu finden. Architekten meinen fälschlicherweise, mit der Honorarreduzierung gehe auch eine Reduzierung ihrer Pflichten und ihrer Haftung einher. Das Urteil zeigt eindeutig, dass diese Auffassung im Regelfall ein Irrtum ist. Eine Haftungsreduzierung kann man nur durch eine klare Regelung der Leistungsreduzierung im Vertrag herbeiführen. Das heißt, im Vertrag müsste im Einzelnen dargestellt werden, welche Pflichten dem Architekten (ausnahmsweise) nicht obliegen sollen.
In der Praxis sind leider häufig Honorarreduzierungen ohne klaren Hintergrund in Architektenverträgen zu finden. Architekten meinen fälschlicherweise, mit der Honorarreduzierung gehe auch eine Reduzierung ihrer Pflichten und ihrer Haftung einher. Das Urteil zeigt eindeutig, dass diese Auffassung im Regelfall ein Irrtum ist. Eine Haftungsreduzierung kann man nur durch eine klare Regelung der Leistungsreduzierung im Vertrag herbeiführen. Das heißt, im Vertrag müsste im Einzelnen dargestellt werden, welche Pflichten dem Architekten (ausnahmsweise) nicht obliegen sollen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck