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Gefahr eines fortgesetzten Fehlgebrauches: Mangel?

Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen notwendig werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 29.12.2017 - 21 U 120/15)
Ein Architekt sieht für ein öffentliches Gebäude eine Fassade mit schweren großen PASK-Elementen (Parallelschiebe-Kippflügel) vor. Nach Ingebrauchnahme kommt es binnen einer kurzen Zeitspanne zu einer Vielzahl an Reparatureinsätzen infolge von Fehlbedienung durch Nutzer. Ein Gutachten weist alleine in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr 170 Meldungen defekter PASK-Anlagen auf. Die Bauherrin macht unter anderem Schadensersatzansprüche gegenüber dem Generalplaner und dem ausführenden Unternehmen geltend.
 
Das Kammergericht Berlin sieht solche Ansprüche als berechtigt an. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sei nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch komme und dadurch laufend Reparaturen notwendig würden. Auch der Hinweis der Beklagten, durch eine 10-minütige Nutzer-Einweisung könne das Risiko von Fehlbedienungen entscheidend vermindert werden, hindere die Mangelhaftigkeit nicht. Denn die konsequente Durchführung einer solchen Einweisung ist bei dem sehr großen und inhomogenen Nutzerkreis des Gebäudes, der zudem einem ständigen Wechsel unterliegt, unrealistisch. Die Mangelhaftigkeit beruhe bereits auf den Vorgaben der Ausschreibung des Planers, die sich nicht ohne erhebliche Einschränkungen zu einem funktionalen, nämlich ordnungsgemäß bedienbaren Werk umsetzen ließen.
Hinweis
Das Urteil stellt im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit vor allem auf die Funktionalität der Anlagen ab. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Elemente als solche funktionieren, insbesondere wenn sie durch eingewiesene Personen bedient werden; die Mangelhaftigkeit ergibt sich hier eben daraus, dass aufgrund des inhomogen und häufig wechselnden Benutzerkreises im öffentlichen Gebäude eine Einweisung nicht möglich ist und es daher immer wieder zu Bedienungsfehlern kommt.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck