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Fundamente mit unzureichender Einbindetiefe: Architekt haftet?

Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt muss darauf achten, dass die Fundamente in einer der DIN 1054 entsprechenden Einbindetiefe in den gewachsenen Boden eingebracht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 30.06.2000 - 22 U 193/92 - NJW-RR 1995, 532)
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen für eine neu zu errichtende Produktionshalle beauftragt. In den Berechnungen des beauftragten Statikers heißt es bezüglich der Gründung: „Die zulässige mittige Bodenpressung wird mit 0,150 MN/qm eingesetzt. Es ist zu prüfen, ob der Baugrund diese Tragfähigkeit hat.“ In dem Prüfbericht der Prüfstelle für Baustatik der Stadt ist vermerkt: „Baugrund: Vor Baubeginn ist der Boden durch die Bauleitung verantwotlich auf die Übereinstimmung mit der Baugrundannahme zu untersuchen. Maximale mittige Bodenpressungen 150 kN/qm. Diese Pressung ist zulässig nach DIN 1054.“ Nach Fertigstellung des Bauvorhabens treten am Bauwerk Schäden auf, die ihre wesentliche Ursache in der unzureichenden Gründung des Bauwerks haben. Es wird festgestellt, dass die Einbindetiefe des Fundaments nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht, da sie nicht gleich/größer 0,50 m im tragfähigen Boden misst. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch.

Das OLG Düsseldorf verurteilt den Architekten zum Schadensersatz. Der Architekt habe seine Pflichten zur Objektüberwachung verletzt. Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt müsse darauf achten, dass die Fundamente in einer der DIN 1054 entsprechenden Einbindetiefe in den gewachsenen Boden eingebracht werden, um der in der Statik angenommenen maximalen mittigen Bodenpressung zu genügen. Danach wäre es in erster Linie Aufgabe des hier beauftragten Architekten gewesen, zu überprüfen, ob die in der Statik vorgenommene Annahme der mittigen Bodenpressung von 0,150 MN/qm in allen Bereichen des Geländes zutraf. Er hatte unter Berücksichtigung der Annahme des Statikers bei der Gründung der Halle darauf zu achten, dass die Einbindetiefe der Fundamente gleich/größer als 0,50 m betrage.
Hinweis
Zur Verteidigung war in oben genanntem Verfahren vorgebracht worden, dass die Einbindetiefe der Streifenfundamente durchaus ausreichend gewesen sei; zwar sei an einigen Stellen aufgrund eines Bodenaustauschs das Fundament nicht in gewachsenen Boden eingebunden worden, jedoch sei aufgrund der Verfestigung des Bodens mit einem Rüttler eine ausreichende Einbindetiefe erreicht worden. Das Gericht erkennt dieses Argument nicht an. Nach der insoweit maßgeblichen DIN 1054 (November 1976) entspreche ein nach einem Bodenaustausch durch Rüttler verfestigter Boden nicht einem gewachsenen Boden.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck