https://www.baunetz.de/recht/Fuer_ein_Abrechnungsobjekt_kann_der_Umbauzuschlag_nur_insgesamt_oder_gar_nicht_angesetzt_werden__44342.html


Für ein Abrechnungsobjekt kann der Umbauzuschlag nur insgesamt oder gar nicht angesetzt werden!

Treffen bei einem Bauvorhaben Elemente des Umbaus und des Erweiterungsbaus zusammen, so findet entweder eine Aufteilung nach § 23 HOAI und damit eine gesonderte Abrechnung statt, oder das Objekt ist insgesamt als Umbau oder Erweiterungsbau zu qualifizieren; ist es insgesamt als Umbau zu qualifizieren, so wird der Umbauzuschlag auf das Gesamthonorar in Ansatz gebracht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Führt der Architekt an einem Gebäude verschiedene Leistungen aus (z.B. Umbau und Erweiterung), so hat gem. § 23 HOAI grundsätzlich eine gesonderte Ermittung der anrechenbaren Kosten und entsprechend gesonderte Berechnung des Honorars zu erfolgen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 05.06.2002 - 25 U 170/01 -)
Ein bestehendes Gebäude sollte bis auf die Außenwände entkernt und durch eine Neubau-, Anbaumaßnahme erweitert werden. Der mit den Planungsleistungen beauftragte Architekt schlug dem von ihm berechneten Honorar einen Umbauzuschlag zu; den Umbauzuschlag setzte er allerdings nur in der Höhe anteilig an, in welcher die Gesamtkosten entsprechend der m³-Anteile auf dem Umbau (und nicht auf den Erweiterungsbau) entfielen.

Im Rahmen der Gesamthonorarklage überprüfte das Gericht auch vorgenannte Abrechnungsweise, und zwar mit dem Ergebnis, dass sie unzulässig sei. Gem. § 23 HOAI komme grundsätzlich eine gesonderte Abrechnung von dort genannten verschiedenen Maßnahmen (z.B. auch Umbau und Erweiterungsbau) in Betracht; allerdings setzt der § 23 voraus, dass die Leistungen überhaupt trennbar seien. Vorliegend sei dies allerdings nicht der Fall, weil es sich um eine einheitliche Baumaßnahme handele, bei der Umbau und Erweiterungsbau weder unabhängig voneinander hätten durchgeführt werden können, noch die Leistungen dafür trennbar wären. Entsprechend sei das Bauvorhaben insgesamt als Umbau zu qualifizieren und der Umbauzuschlag auf die Gesamtkosten anzusetzen.
Hinweis
Die Prinzipien, die das OLG vorliegend angewandt hat, sind richtig (ob die Prinzipien bei vorliegendem Bauvorhaben mit dem vom OLG gewonnenen Ergebnis anzuwenden waren, kann mangels näherer Kenntnisse des Objekts nicht beurteilt werden). Nach diesen Prinzipien ist eine anteilige Aufteilung eines Umbauzuschlages auf ein einziges abzurechnendes Objekt nicht möglich. Der Umbauzuschlag kann nur immer insgesamt auf ein abzurechnendes Objekt angewandt werden. Ob ein Erweiterungs- und ein Umbau getrennt oder zusammen abzurechnen sind, beurteilt sich nach § 23 HOAI.

Für den Architekten wirken sich vorstehende Grundsätze i.d.R. positiv aus:
- entweder ist der Umbauzuschlag auf das gesamte Objekt anzuwenden
- oder es findet eine Aufteilung des Objektes in zwei Abrechnungseinheiten statt, der Zuschlag betrifft nur eine Abrechnungseinheit, der Architekt profitiert allerdings (nicht unerheblich) von der Degression der Honorartabellen (vgl. auch unter HINWEIS bei Honoraranspruch / .. / Abgrenzung Erweiterungsbau.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck