https://www.baunetz.de/recht/Fuehrt_nicht_erbrachte_Grundleistung_-_Vervollstaendigen_und_Anpassen_der_Planungsunterlagen_gem._15_II_Lph._4_HOAI_-_zu_Honorarabzug__44414.html


Führt nicht erbrachte Grundleistung - Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen gem. § 15 II Lph. 4 HOAI - zu Honorarabzug?

Erbringt ein Architekt die vertraglich geschuldete Grundleistung des Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen nicht, dann mindert sich der Honoraranspruch des Architekten für die Leistungsphasen 1-4 nicht ohne weiteres, jedenfalls dann nicht, wenn er nicht zur Nacherfüllung aufgefordert wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 21.09.2004 - 17 U 191/01)
Ein Bauherr kürzt das ihm von dem Planer in Höhe der vollen Prozentpunkte in Rechnung gestellte Honorar für das Einreichen von Bauantragsunterlagen, Lph 1-4. Er begründet das damit, dass der Planer nicht alle Grundleistungen erbracht habe, insbesondere nicht die im Rahmen der Lph 4 von der HOAI bestimmte Grundleistung des Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen.

Der Einwand greift nicht durch. Das Oberlandesgericht spricht dem Planer das gesamte Honorar zu. Der Baugenehmigungsantrag mit den erforderlichen Vorlagen war erarbeitet und in der erforderlichen Form bei der Baubehörde eingereicht. Der Antrag entsprach den Anforderungen und war grundsätzlich genehmigungsfähig. Zwar waren, soweit erforderlich, noch geschuldet als Grundleistungen das Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, soweit dies zur endgültigen Genehmigungserteilung von der Baubehörde verlangt oder gewünscht wird. Hierbei geht es aber letztlich um Nachbesserung, die nichts daran ändert, dass das Leistungsbild dem Grunde nach voll zu vergüten ist.

Das Oberlandesgericht stützt sich auf das Grundsatzurteil des BGH (s. unter Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zeintralen Leistungen ). Danach kommt eine Kürzung des Honorars für die Leistungsphase 4 vor dem Hintergrund, dass der Planer noch gewisse Planänderungen in Absprache mit der Baurechtsbehörde und den Fachbehörden bis zur Erteilung der Baugenehmigung möglicherweise hätte vornehmen müssen, nur unter den Voraussetzungen des Mängelgewährleistungsrechts in Betracht, denn der Planer hatte mit der Einreichung des Bauantrages nebst Plänen aus seiner Sicht zunächst alles Erforderliche getan, um eine Baugenehmigung für den Bauherrn herbeizuführen. Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch nicht. Eine entsprechende Fristsetzung ( zur Zeit der Entscheidung noch mit Ablehnungsandrohung) oder deren Entbehrlichkeit hatte der Bauherr nicht behauptet.
Hinweis
Das Urteil stellt eine konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH dar. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02 - betont, dass ein prozentualer Abzug vom Honorar deshalb, weil der Architekt einen Teil der Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht habe, mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu Rechtsnatur des Architektenvertrags als Werkvertrag und der HOAI als öffentlichem Preisrecht unvereinbar sei. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht, so dass die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat (BGH, Urteil vom 24.06.2004– VII ZR 259/02 - Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zeintralen Leistungen ).

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck