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Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?

Ein freier Mitarbeiter, der einen Schaden verursacht hat, kann durch die Haftpflichtversicherung seines Arbeit- /Auftraggebers nicht in Regress genommen werden, wenn er in Wirklichkeit nicht als Subplaner, sondern als scheinselbständiger Angestellter gearbeitet hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Zu bechten ist, dass die für selbständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für die Haftung nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.
Beispiel
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt erhält einen Auftrag über die Sanierung eines Anbaus. Er überträgt diese Aufgabe jedenfalls zu größeren Teilen einem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter erarbeitete das Sanierungskonzept hier teils mit. Die Sanierung scheiterte, der Bauherr nahm den Architekten unter anderem auf € 60.000,00 in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlte an den Bauherrn. Die Versicherung geht nunmehr aus übergegangenen und zusätzlich vom Bauherrn abgetretenen Recht gegenüber dem Mitarbeiter vor. Sie argumentiert, dass es sich bei dem Mitarbeiter rechtlich um einen Subplaner gehandelt habe, weshalb dieser auch nicht in den zwischen Architekten und Haftpflichtversicherer bestehenden Versicherungsvertrag mit einbezogen sei. Unstreitig ist insoweit, dass der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit für den Architekten weitgehend nicht selbst haftpflichtversichert war.
 
Das Landgericht Krefeld entscheidet zu Gunsten des Mitarbeiters. Dieser sei Angestellter und damit Betriebsangehöriger des versicherten Architekten gewesen (vgl. die Besprechung). Als solcher sei er gemäß der Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz eingeschlossen. Entsprechend sei auch die Haftpflichtversicherung gehindert, ihn in Regress zu nehmen.
Hinweis
Es ist nicht unüblich, dass Haftpflichtversicherungen, die einen Schaden ihres Versicherungsnehmers ausgeglichen haben, versuchen, Subplaner des Versicherungsnehmers in Regress zu nehmen. In der Regel handelt es sich bei den Subplanern um völlig selbständige Büros, die für viele Auftraggeber arbeiten. Das Vorgehen der Haftpflichtversicherungen im vorstehenden Fall ist zwar deshalb folgerichtig – die Versicherung behauptet ja, bei dem freien Mitarbeiter habe es sich tatsächlich um einen Subplaner gehandelt -, gleichwohl aber ungewöhnlich.

Dies nicht nur deshalb, weil die Versicherung sich mit der Problematik der Scheinselbständigkeit beschäftigen musste, sondern vielmehr auch vor allem deshalb, weil der Versicherung bekannt war, dass der freie Mitarbeiter (der ja dann tatsächlich Scheinselbständiger war) für den zentralen Zeitraum seiner Tätigkeit selbst überhaupt gar keine Haftpflichtversicherung hatte.
 
Für freie Mitarbeiter von wesentlicher Bedeutung ist, dass sie sich um ihren Haftpflichtversicherungsschutz kümmern. Sie benötigen entweder eine schriftliche Erklärung ihres Auftrag- /Arbeitgebers, dass sie vom Haftpflichtversicherungsschutz des Büros umfasst sind oder sie benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung. Alles andere ist Seiltanz ohne Netz.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck