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Freianlagenplanung unter HOAI 2009: Mit oder ohne Umbauzuschlag?


Auf Leistungen für Freianlagen fällt unter der HOAI 2009 nach Ansicht des OLG Celle ein Umbauzuschlag nicht an.



Hintergrund
Macht der Planer einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Wird der Planer mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Celle , - Beschluss vom 23.01.2019,14 U 13/18 sowie Urteil vom 10.07.2019)
Ein Freianlagenplaner rechnet für seine Leistungen, die gemäß des Zeitpunktes der Beauftragung unter den Anwendungsbereich der HOAI 2009 fallen, einen Umbauzuschlag ab (ohne dass dieser vertraglich vereinbart wäre). Das OLG Celle hält die Berechnung des Umbauzuschlages bei Freianlagen unter der HOAI 2009 für unzulässig. Eine Freianlagenplanung habe immer einen „Bestand“ zum Ausgangspunkt, sodass dort praktisch stets Umbauten vorliegen würden, weshalb sich bereits systematisch eine (zusätzliche) Zuschlagsregelung verbiete. Entsprechend sei die fehlende Verweisung in § 39 HOAI 2009 auf § 35 HOAI 2009 gerade kein Redaktionsversehen – wie der Architekt argumentiert hatte.


Hinweis
Hier hat der Gesetzgeber geschlampt: In § 6 HOAI 2009 regelt er unter Abs. 1 Nr. 5 für sämtliche Leistungsbilder und damit auch für das Leistungsbild Freianlagen, dass bei Leistungen im Bestand zusätzlich ein Honorar gemäß § 35 (36) HOAI 2009 anzusetzen ist; andererseits fügt er in bestimmten Leistungsbildern ausdrücklich noch einmal einen Verweis auf § 35 HOAI 2009 ein, unterlässt dies aber gerade im Leistungsbild Freianlagen. Vor dem Hintergrund, dass die vorangegangene Fassung der HOAI (1996/2002) einen Umbauzuschlag für Freianlagen nicht kannte, waren die vorstehenden Regelungen des Gesetzgebers einfach widersprüchlich und verursachte naturgemäß einen Streit über die Frage, ob Freianlagenplaner auch unter der HOAI 2009 bei Leistungen im Bestand einen Zuschlag ansetzen dürfen oder nicht.

Das Argument des Senates, eine Freianlagenplanung habe „immer einen Bestand“ zum Ausgangspunkt, weshalb sich systematisch eine Zuschlagsregelung verbiete, verwundert allerdings: Denn es ist natürlich ein Unterschied, ob ein Freianlagenplaner eine Freianlage in einem Bereich plant, wo vorher eine Freianlage (in diesem Sinne) noch nicht bestand, oder ob er eine vorhandene Freianlage umplant. Entsprechend nimmt nunmehr § 40 Abs. 6 HOAI 2013 ausdrücklich auf § 36 Abs. 1 HOAI 2013 Bezug, in welchem die Höhe der Umbauzuschläge für Gebäude und Innenräume geregelt sind: für die HOAI 2013 jedenfalls ist damit der Umbauzuschlag auch für die Freianlagenplaner eingeführt.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck