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Fest vorgegebenes Budget muss vor Vertragsschluss auf Realisierbarkeit überprüft werden!

Das OLG Bamberg bestätigt einen Rückzahlungsanspruch des Bauherrn für Honorar für erbrachte Leistungen gegenüber dem Architekten, wenn sich herausstellt, dass das Vorhaben zu dem vom Bauherrn fest vorgegebenen Budget bereits bei Vertragsschluss erkennbar nicht durchführbar war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025 – 12 U 123/24. , )
Eine Gemeinde beabsichtigt die Sanierung eines Freibades sowie eine Verbindung mit dem benachbarten Hallenbad. Sie lobt diesbezüglich einen nicht offenen Wettbewerb aus, in dessen Auslobungsbedingungen für das Projekt ein Kostenrahmen von „ca. 4,2 Millionen € brutto KG 300-700“ festgelegt wird. Mit dem Gewinner des Wettbewerbs schließt die Gemeinde einen Architektenvertrag in dem es unter anderem lautet: „Planung gemäß Wettbewerbsauslosung und Wettbewerbsbeitrag, …“. Der Architekt erbringt für das Projekt verschiedene Leistungen, die Gemeinde zahlt rund 81.000 € auf Abschlagsrechnungen. Nachdem sich auch auf Grundlage der Arbeiten des Architekten herausgestellt hat, dass das Budget von 4,2 Millionen € keinesfalls einzuhalten ist, kündigt die Gemeinde den Vertrag. Der Architekt macht Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von rund 180.000 € geltend, die Gemeinde klagt auf Rückzahlung der 81.000 €.

Das Landgericht gibt der Klage des Architekten teilweise statt und weist die Rückzahlungsklage der Gemeinde ab. Das Oberlandesgericht Bamberg hingegen weist die Klage des Architekten ab und spricht der Gemeinde den vollen Rückzahlungsanspruch zu. Es begründet die Entscheidung mit einer zwischen den Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses festgelegten Baukostenobergrenze, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich war einzuhalten. Eine Baukostenobergrenze sei hier vor dem Hintergrund der klaren Aussage der Ausschreibungsunterlagen zum Wettbewerb, auf die im Vertrag Bezug genommen wurde, anzunehmen; die „ca.-Angabe“ ändere an der Vereinbarung der Baukostenobergrenze nichts (vergleiche BGH, Urteil vom 21.03.2013). Das Vorhaben habe weiter zu dem vorgegebenen Budget nicht realisiert werden. Die fehlende Realisierbarkeit hätte, so das Gericht gestützt auch auf ein Gutachten, dem Architekten schon im Rahmen des Wettbewerbs, d.h. vor Vertragsschluss, auffallen müssen. 
Hinweis
Richtig (und wichtig) ist sicherlich, dass ein Architekt vor Vertragsschluss prüfen muss, ob das Vorhaben, wie es der Bauherr beschreibt, zu einem etwaigen fest vorgegebenen Budget überhaupt realisierbar ist (vergleiche auch KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013). Hier hat der Architekt also einen gravierenden Fehler gemacht. Die Gemeinde hat nach Ansicht des Verfassers allerdings auch einen nicht unerheblichen Fehler gemacht, indem sie im Rahmen des Wettbewerbs für das Vorhaben eine nicht realisierbares Budget bestimmte. Jedenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) hätte die Mitverantwortlichkeit der Gemeinde hier auch Berücksichtigung finden können (das Gericht befasste sich mit der Frage, verneinte aber eine zuzurechnende Mitverantwortlichkeit unter anderem aus eher formellen Gründen). Immerhin: Die Gemeinde hatte im Rahmen des Prozesses an den Architekten eine weitere Zahlung in Höhe von Euro 45.000 geleistet, deren Rückzahlung nicht mehr beansprucht wurde. Auch wurden Schadensersatzansprüche, die gegen den Architekten grundsätzlich denkbar gewesen wären, offenbar nicht geltend gemacht.