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Fehlerhafte Planung des Fachbauunternehmers: Haftung des bauleitenden Architekten?

Bemerkt der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt Fehler in der Planung des Bauunternehmers nicht, dann kann er dem Bauherren aus einer Verletzung der ihm obliegenden Überwachungs- und Koordinationspflichten haften.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 16.02.2005 - 27 U 886/03)
Ein Bauunternehmer verpflichtet sich zur Planung und Einbau eines Glasaufzuges. Nach einem Sachverständigengutachten steht fest, dass die Gebrauchstauglichkeit des Aufzuges wegen nicht üblicher Reinigungsmöglichkeiten der Glasscheiben (Kabinenaußen- und Aufzugsschachtinnenseiten) erheblich eingeschränkt sei. Ein Reinigungskonzept, welches neben einem Wartungskonzept erforderlich sei, sei nur unzureichend erarbeite worden. Das Oberlandesgericht schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen an. Die Fehler sind einerseits der fehlerhaften Detailplanung des ausführenden Unternehmens anzulasten. Andererseits entlastet dies nicht die Architekten, denen vorzuwerfen sei, fahrlässig nicht erkannt zu haben, dass bei dem beabsichtigten Konzept des Glasaufzugs Probleme bei der Reinigung auftreten werden und geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um baulich und gestalterisch das gewünschte optische Erscheinungsbild sicherzustellen. Hierfür haften die Architekten, ohne dass sie sich auf eine fehlerhafte Planung des ausführenden Unternehmens berufen konnten.
Hinweis
Das OLG hat die entsprechende Haftung des Architekten auch dafür angenommen, dass er das Fehlen von Fassadensicherungshaken für Fensterreinigungsarbeiten nicht bemerkt hat.

Sofern die Architekten auch grundsätzlich mit der Planung beauftragt gewesen wären, hätte sich zusätzlich die Verpflichtung zur Überprüfung der Werkplanung des ausführenden Unternehmens und deren Einarbeitung in die eigene Ausführungsplanung als Haftungspunkt ergeben können.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck