https://www.baunetz.de/recht/Fehler_in_der_Ausfuehrungsplanung_haette_durch_Mitarbeiter_des_Bauherrn_erkannt_werden_koennen_Mitverschulden__10307140.html
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Fehler in der Ausführungsplanung hätte durch Mitarbeiter des Bauherrn erkannt werden können: Mitverschulden?
Allein die Tatsache, dass der Bauherr oder seine Mitarbeiter einen Fehler in der Ausführungsplanung hätten erkennen können, führt noch nicht zu einem Mitverschulden des Bauherrn; ein solches kommt nur dann in Betracht, wenn sich dem Bauherrn die Fehlerhaftigkeit der Planung hätte aufdrängen müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG München, Urteil vom 01.04.2025 – 9 U3260/24 Bau , )
Ein Architekt wird für die Baumaßnahme Fassadensanierung mit Fenstererneuerung Bauteil A unter anderem mit der Ausführungsplanung beauftragt. Der Bauherr befasst sich offenbar intensiv mit dem Bauvorhaben, alle Pläne sind vor weiterer Bearbeitung von ihm zu billigen. Nach Beendigung der Arbeiten kommt es zu Putzabplatzungen und Putzabrissen. Ein Sachverständiger stellt als Ursache unter anderem die fehlende Trennung zwischen Putz und Blech fest, deren Darstellung auch in der Ausführungsplanung fehlt. Der Sachverständige ordnet dem Bauherrn eine technische Mitverantwortung i.H.v. 20 % zu, da die Mitarbeiter des Bauherrn die Fehler in der Ausführungsplanung hätten erkennen können. Das Landgericht verurteilt den Architekten nur in Höhe eines um 20 % gekürzten Betrages. Der Bauherr geht in Berufung.
Das Oberlandesgericht München hebt das Urteil der 1. Instanz auf und spricht dem Bauherrn einen ungeminderten Schadensersatzanspruch zu. Ein Mitverschulden des Bauherrn läge nicht vor. Ein Mitverschulden komme nur in Betracht, wenn dem Auftraggeber Umstände bekannt seien, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdränge und er dennoch von der Planung Gebrauch mache. Eine bloß fahrlässige Mitverursachung des Bauherrn daran, dass der Architekt eine fehlerhafte Planung erstellt habe, reiche nicht aus, um einen Mitverschuldensanteil anzunehmen. Denn es sei primäre Pflicht des Architekten, einem mangelfreie Planung vorzunehmen.
Richtig sei zwar hier, dass die Mitarbeiter des Klägers den Fehler der Ausführungsplanung hätten erkennen können. In einem dem Bauherrn vorliegenden Schreiben sei noch auf die Notwendigkeit der Trennung von Blech und Putz hingewiesen worden. Ungeachtet dessen sei hier ein Mitverschulden nicht anzunehmen. Es stelle es keinen Obliegenheitsverstoß dar, wenn die Mitarbeiter des Bauherrn die Ausführungsplanung nicht so intensiv prüften, dass sie auf den Planungsfehler aufmerksam wurden. Insbesondere habe sich die Fehlerhaftigkeit der Planung für die Mitarbeiter des Bauherrn nicht aufgedrängt; Kenntnis vom Planungsfehler wäre nur über die Prüfung der Details der Planung zu erlangen gewesen.
(nach OLG München, Urteil vom 01.04.2025 – 9 U3260/24 Bau , )
Ein Architekt wird für die Baumaßnahme Fassadensanierung mit Fenstererneuerung Bauteil A unter anderem mit der Ausführungsplanung beauftragt. Der Bauherr befasst sich offenbar intensiv mit dem Bauvorhaben, alle Pläne sind vor weiterer Bearbeitung von ihm zu billigen. Nach Beendigung der Arbeiten kommt es zu Putzabplatzungen und Putzabrissen. Ein Sachverständiger stellt als Ursache unter anderem die fehlende Trennung zwischen Putz und Blech fest, deren Darstellung auch in der Ausführungsplanung fehlt. Der Sachverständige ordnet dem Bauherrn eine technische Mitverantwortung i.H.v. 20 % zu, da die Mitarbeiter des Bauherrn die Fehler in der Ausführungsplanung hätten erkennen können. Das Landgericht verurteilt den Architekten nur in Höhe eines um 20 % gekürzten Betrages. Der Bauherr geht in Berufung.
Das Oberlandesgericht München hebt das Urteil der 1. Instanz auf und spricht dem Bauherrn einen ungeminderten Schadensersatzanspruch zu. Ein Mitverschulden des Bauherrn läge nicht vor. Ein Mitverschulden komme nur in Betracht, wenn dem Auftraggeber Umstände bekannt seien, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdränge und er dennoch von der Planung Gebrauch mache. Eine bloß fahrlässige Mitverursachung des Bauherrn daran, dass der Architekt eine fehlerhafte Planung erstellt habe, reiche nicht aus, um einen Mitverschuldensanteil anzunehmen. Denn es sei primäre Pflicht des Architekten, einem mangelfreie Planung vorzunehmen.
Richtig sei zwar hier, dass die Mitarbeiter des Klägers den Fehler der Ausführungsplanung hätten erkennen können. In einem dem Bauherrn vorliegenden Schreiben sei noch auf die Notwendigkeit der Trennung von Blech und Putz hingewiesen worden. Ungeachtet dessen sei hier ein Mitverschulden nicht anzunehmen. Es stelle es keinen Obliegenheitsverstoß dar, wenn die Mitarbeiter des Bauherrn die Ausführungsplanung nicht so intensiv prüften, dass sie auf den Planungsfehler aufmerksam wurden. Insbesondere habe sich die Fehlerhaftigkeit der Planung für die Mitarbeiter des Bauherrn nicht aufgedrängt; Kenntnis vom Planungsfehler wäre nur über die Prüfung der Details der Planung zu erlangen gewesen.
Hinweis
Das Gericht stellte klar, dass die Tatsache, dass hier der Bauherr eine „starke Stellung“ beim Bauvorhaben gehabt habe und dass Pläne vor weiterer Bearbeitung zu billigen waren, keine andere Entscheidung rechtfertigte.
Das Gericht stellte klar, dass die Tatsache, dass hier der Bauherr eine „starke Stellung“ beim Bauvorhaben gehabt habe und dass Pläne vor weiterer Bearbeitung zu billigen waren, keine andere Entscheidung rechtfertigte.






