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Fehlendes Bautagebuch kann erhöhte Darlegungs- und Beweislast des Architekten begründen.

Das Bautagebuch dient auch der Dokumentation der durchgeführten Bauüberwachung. Es kann dem Architekten zur Darlegung der von ihm erbrachten Bauüberwachung insbesondere dann dienen, wenn aufgrund der festgestellten Fehler ein Bauleitungsfehler indiziert werden.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 13.06.2012 - 5 U 1232/11; BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - VII ZR 202/12 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt wird im Rahmen einer Dachsanierung mit Planung und Bauleitung beauftragt. Im Rahmen der Bauleitung ist ihm auch das Führen eines Bautagebuchs beauftragt worden. Es kommt zu einer ganzen Reihe von Mängeln insbesondere in der Ausführung der ausgeschriebenen Dachabdichtungsarbeiten. Der Architekt beruft sich darauf, dass es keine Hinweise auf Mängel in der Bauausführung gegeben habe. Diesen Einwand lässt das Gericht nicht gelten. Die festgestellten Fehler indizieren, dass eine unzureichende Bauüberwachung stattgefunden hat. Es obliegt dem Architekten, im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen er wann ergriffen habe, um seiner vertraglich übernommenen Bauüberwachungspflicht nachzukommen. Hierzu fehle es an jedwedem substantiierten Vortrag. Es werde insbesondere nicht dargelegt, wann welche Kontrollen durchgeführt wurden. Das maßgebliche Bautagebuch werde dazu nicht vorgelegt.

Hinweis
Eine ganze Reihe von Ausführungsfehlern kann nach der Rechtsprechung einen Bauleitungsfehler indizieren und auch zu einem Anscheinsbeweis führen (vgl. Symptomrechtsprechung BGH, Urteil vom 08.05.20013 - VII ZR 407/01; Anscheinsbeweis OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2011 - 2 U 20/08). Das Bautagebuch ist auch haftungsrechtlich nicht zu unterschätzen. Das gilt unabhängig davon, dass das Unterbleiben der beauftragten Führung eines Bautagebuchs auch zu Honorarabzug führt (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.07.2011 -VII ZR 65/10).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck