https://www.baunetz.de/recht/Fehlende_Objektbegehung_schliesst_grundsaetzlich_die_Annahme_einer_stillschweigenden_Abnahme_aus_2501593.html


Fehlende Objektbegehung schließt grundsätzlich die Annahme einer stillschweigenden Abnahme aus

Eine stillschweigende Abnahme der Architektenleistungen kann nicht angenommen werden, wenn die Objektbegehung im Rahmen der Lph. 9 noch nicht erfolgt ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 10.01.2012 - 11 U 50/10)
Der Architekt übernimmt für den Bauherrn die Grundleistungen der Lph. 1 bis 9. Weit nach Fertigstellung des Bauvorhabens kommt es zu Rissen in dem Bauvorhaben. Der Architekt hatte die Grundleistung der Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistung der Bauunternehmer nicht erbracht. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Architekt wendet ein, dass seine Leistungen stillschweigend abgenommen worden seien und Ansprüche des Bauherrn gegen ihn verjährt seien. Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nur zum Teil. Ohne eine Objektbegehung könne eine stillschweigende vom Bauherrn erklärte Abnahme der Architektenleistungen nicht angenommen werden. Die Objektbegehung stellt eine wesentliche Leistung der Lph. 9 dar. Vor der Erfüllung wesentlicher Leistungen kann eine stillschweigende Abnahme nicht angenommen werden.
Hinweis
Das Gericht nahm gleichwohl Verjährung an (vgl. auch Eintritt der Verjährung ohne vorherige Abnahme?). Der Architekt sollte sich grundsätzlich nach Erbringung seiner Leistungen um eine Abnahme des Bauherrn bemühen (vgl. auch OLG Jena, Urteil vom 19.07.2007 – 1 U 669/05 sowie Tipps & Mehr/Verjährung/Abnahme)

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck