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Fachunternehmen: Haftung, wenn die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert!

Auch wenn ein Fachmann neben dem Architekten beauftragt ist, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht, wenn Mängel für ihn offensichtlich sind oder die Ausführung in seinen Wissensbereich fällt oder deren Überprüfung keine besonderen Kenntnisse erfordert.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Fraglich ist der Umfang der Überwachungspflicht bei Spezialisten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 21/08)
Der Architekt ist mit der Planung und Bauaufsicht von Umbauarbeiten beauftragt. Der Bauherr lässt einen spezialisierten Ofenbauer einen Kachelofen errichten. Es stellt sich heraus, dass im Bereich zur Kellerdecke die erforderliche Isolierung gegen die Wärmeentwicklung des Ofens nicht vorgenommen wurde. Der in Anspruch genommene Architekt meint, dass ihm das Spezialwissen des eingeschalteten Ofenbauers nicht bekannt sein müsse.
 
Mit der Ansicht setzt er sich nicht durch. Dem Architekten hätte die mangelnde Isolierung im Bodenbereich auffallen müssen. Dies ergibt sich schon aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Dem Architekten habe sich aufdrängen müssen, dass die angrenzende Bauteile zum Ofen gegen die starke Hitzeentwicklung zu schützen sind. Gerade auch bei Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, bestehe eine erhöhte Überwachungspflicht. Diese gelte insbesondere für Isolierungs- und Brandschutzarbeiten sowie für Bauleistungen, die wichtige Bedeutung für das Bauwerk haben.

Hinweis
Allein die Beauftragung einer Spezialfirma hilft dem Architekten nicht. Das gilt erst Recht für die Fälle, dass die Leistungen des Architekten uneingeschränkt bestehen bleiben. Der Architekt steht im Ergebnis auch für von ihm erkennbare Fehler des beauftragten Sonderfachmanns ein. Er kann nicht das komplette Fachgewerk von sich weisen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck