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Erstellung einer Schlussrechnung anstelle des ausführenden Unternehmens = Besondere Leistung.

Die Erstellung einer Schlussrechnung für ein bauausführendes Unternehmen gem. § 14 Abs. 4 VOB/B stellt eine besondere Leistung dar; zusätzliches Honorar kann der Architekt nur beanspruchen, wenn er einen entsprechenden Auftrag nachweisen kann.


Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , - Beschluss vom 26.10.2021 Az. 12 U 120/18 (NZB zurückgenommen))
Architekt und Bauherr streiten über Resthonorar des Architekten. Unter anderem macht der Architekt die Zahlung eines Honorars in Höhe von rd. netto Euro 28.000,00 für das Erstellen einer Schlussrechnung der Rohbaufirma gem. § 14 Nr. 4 VOB/B 1996 geltend, da die Rohbaufirma trotz Fristsetzung selbst eine Schlussrechnung nicht erstellt hatte. Der Auftraggeber bestreitet, dem Architekten einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben. Der Architekt verweist auf ein Schreiben des Bauherrn, wonach der Bauherr den Architekten aufforderte, eine eigene Massenerstellung zu fertigen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg weist die Klage des Architekten insoweit ab. Die Erstellung einer Schlussrechnung gem. § 14 Nr. 4 VOB/B 1996 anstelle des ausführenden Unternehmens stelle eine besondere Leistung des Architekten dar (die entsprechend auch gesondert zu vergüten wäre). Der Architekt müsse hier aber einen entsprechenden Auftrag nachweisen. Der Nachweis eines entsprechenden Auftrages sei dem Architekten allerdings nicht gelungen. Der Verweis des Architekten auf das Schreiben des Bauherrn lasse den Schluss auf einen  Auftrag nicht zu. Denn die Aufforderung des Bauherrn habe lediglich eine eigene Massenaufstellung erfasst. Die Fertigung einer eigenen Massenaufstellung sei aber eine von der Gesamtvergütung abgegoltene Grundleistung, die der Architekt schon in der Leistungsphase 6 geschuldet hätte.


Hinweis
Allgemein gilt bei der Beauftragung von besonderen Leistungen genau das Gleiche, wie bei der Beauftragung von Grundleistungen (also beim Hauptauftrag): Der Architekt ist, wenn er später eine Vergütung für erbrachte Leistungen verlangt, verpflichtet, den entsprechenden Auftrag nachzuweisen. Der Nachweis einer mündlichen Beauftragung fällt häufig mindestens schwer. Optimal ist naturgemäß eine schriftliche Beauftragung mit Unterzeichnung durch beide Parteien. Da solche Verträge für während des Bauvorhabens zusätzlich erwünschte Leistungen häufig schwierig zu erreichen sind, sollte der Architekt aber mindestens eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Bauherrn nach mündlicher Auftragserteilung übermitteln und sich den Eingang dieser Auftragsbestätigung bestätigen lassen (vgl. OLG Koblenz , Urt. v. 27.06.2006).



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