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Errichtung schlüsselfertiger Gebäude löst Gewerbesteuerpflicht aus

Ein Architekt, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche Einkünfte; schuldet er seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Mittelbar verknüpft mit dem Berufsbild des Architekten ist die steuerrechtliche Qualifizierung seiner Einkünfte.
Beispiel
(nach BFH , Urt. v. 18.10.2006 - XI R 10/06 -)
Ein Architekt errichtet für ein Unternehmen fertige Verwaltungsgebäude sowie Lager und Produktionsstätten. Dabei erhält er von dem Unternehmen den Auftrag zur Durchführung aller Baumaßnahmen, die für die Errichtung der Gebäude nötig sind, einschließlich Architektur und Statik. Er schuldet der GmbH die schlüsselfertige Übergabe des jeweiligen Gebäudes. Die Gebäude werden auf seine Rechnung und Gefahr errichtet. Aufträge zur Ausführung an einzelne Bauunternehmen übergibt der Architekt im eigenen Namen. Für die schlüsselfertige Erstellung der Gebäude ist ein Pauschalhonorar vereinbart. Ein Architektenhonorar wurde nicht gesondert abgerechnet oder ausgewiesen. Die Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet wurden, werden vom Architekten nicht an- und verkauft.

Das Finanzamt qualifiziert die Einkünfte des Architekten aus vorgenannten Tätigkeiten insgesamt als gewerbliche Einkünfte. Der Architekt wendet u. a. ein, er habe praktisch kein Vertriebsrisiko getragen. Jedenfalls dürfte das anteilig zu ermittelnde Honorar für seine Planungstätigkeiten nicht auch als Gewerbeeinkünfte eingestuft werden.

Der Bundesfinanzhof qualifiziert die gesamten Einkünfte für die Errichtung des schlüsselfertigen Gebäudes als gewerbliche Einkünfte. Dass der Architekt, wie von ihm vorgetragen, wirtschaftlich letztlich kein Vertriebsrisiko getragen und auch nicht die Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet wurden, an- und verkauft hat, sei nicht erheblich. Die Erstellung von Gebäuden im Auftrage Dritter gehöre zu den typischen Tätigkeiten gewerblicher Bauunternehmer. Darüber hinaus komme vorliegend auch eine Trennung zwischen gewerblichen Einkünften einerseits für die baulichen Tätigkeiten und freiberuflichen Einkünften andererseits für die Planungstätigkeiten nicht in Betracht. Zwar sei denkbar, dass ein Steuerpflichtiger sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausübe, und zwar selbst dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestünden. Seien aber die Tätigkeiten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingten, so liege eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren sei, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrsche. Hier sei eine unlösbare Verflechtung zwischen den Tätigkeiten anzunehmen, der Schwerpunkt der Tätigkeit liege im gewerblichen Bereich.
Hinweis
Fällt eine Tätigkeit des Architekten nicht mehr in sein Berufsbild, kann dies nicht nur sueuerrechtliche Folgen haben, sondern auch Folgen im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2006

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck