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Erfüllungsverweigerung berechtigt Architekten zur Kündigung aus wichtigem Grund

Erklärt der Auftraggeber, dass “alle weiteren Leistungen ab sofort von einem Kollegen erbracht werden“, ist von einer Erfüllungsverweigerung auszugehen, die den Architekten zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07, BGH Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 – NZB zurückgewiesen)
Einem Bauherrn werden zweifelhafte, teils abfällige Bemerkungen seines Architekten zugetragen. Daraufhin kündigt er aus wichtigem Grund (vgl. welche Art von Äußerungen ist Vertrauens zerstörend und begründet außerordentliches Kündigungsrecht?). Des Weiteren erklärt der Bauherr, dass er alle weiteren zur Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen ab sofort von einem Kollegen erbringen lassen wolle. Hier auf kündigt der Architekt aus wichtigem Grund.

Das Kammergericht Berlin bestätigt die Kündigung des Architekten aus wichtigem Grund. Allein die unberechtigte Kündigung des Bauherrn begründe für sich alleine noch keinen wichtigen Grund zur Kündigung für den Architekten. Die Aussage des Bauherrn aber, alle weiteren zur Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen durch einen Kollegen erbringen zu lassen, sei als Erfüllungsverweigerung auszulegen. Die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sei – so das Gericht – auch durch weiteren Vortrag des Beklagten gestützt. Die Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers stelle einen wichtigen, vom Auftraggeber zu vertretenden Grund für die Kündigung des Architekten dar.
Hinweis
Die wirksame Kündigung eines Architekten aus wichtigem, vom Auftraggeber zu vertretenden Grund führt nach Ansicht des KG Berlin zu einem Vergütungsanspruch auch für nicht erbrachte Leistungen in entsprechender Anwendung des § 649 Satz 2 BGB. Obwohl in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt, dürfte diese Ansicht des Kammergerichtes zumindest im Ergebnis richtig sein.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck