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Erbringt der Bauherr selber Leistungen, muss er sich Mängel dieser Leistungen als Mitverschulden anrechnen lassen

Ein Bauträger, der Ausschreibungsleistungen für ein Objekt selber erbringt, muss sich Fehler dieser Leistung bei einer Inanspruchnahme des Architekten auf Schadensersatz gegebenenfalls als eigenes Verschulden zurechnen lassen.



Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - 21 U 48/16)
Eine Architektin wird von einem Bauträger mit Architektenleistungen Leistungsphasen 1 - 5 für zwei Doppelhaushälften beauftragt. Die Auschreibung erbringt der Bauträger selber. Im Rahmen der Leistungsphase 5 unterlässt die Architektin, den in dem fachplanerseits erstellten Wärmeschutznachweis enthaltenen U-Wert für die Fenster in ihre Ausführungsplanung zu übernehmen. Der Bauträger prüft - ungeachtet des Fehlens der entsprechenden Angaben in der Ausführungsplanung - bei der Ausschreibung der Leistungen nicht dem Wärmeschutznachweis, sondern übernimmt eine falsche Angabe aus der Leistungsbeschreibung. Die Erwerber der Doppelhaushälften setzen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bauträger wegen unzureichender U-Werte der Fensteranlagen durch. Mit diesen Schadensersatzansprüchen rechnet der Bauträger nunmehr gegen Rest-Honoraransprüche der Architekten auf.

Das OLG Hamm erkennt den Schadensersatzanspruch des Bauträgers als dem Grunde nach gerechtfertigt an. Unter Bezugnahme auch auf ein schriftliches Gutachten sieht das Gericht einen Planungsfehler als gegeben, weil in der Ausführungsplanung der U-Wert des Glases hätte mitgeteilt werden müssen. Allerdings rechnet das Gericht dem Bauträger ein hälftiges Mitverschulden zu: Denn der Sachverständige hätte ebenso dargelegt, dass der Bauträger im Rahmen der Ausschreibung nicht einfach auf die Leistungsbeschreibung hätte zurückgreifen dürfen, wenn – wie hier – die Ausführungsplanung keine Angabe zum U-Wert enthielt. Vielmehr hätte der Bauträger dann im Rahmen der Ausschreibung den Wärmeschutznachweis heranziehen müssen, aus welchem sich der zutreffende U-Wert ergab.



Hinweis
Bekannt ist, dass sich Bauherren zuweilen das Mitverschulden ihrer Planer als eigenes Verschulden zurechnen lassen müssen (vgl. beispielhaft OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021). Nichts anderes gilt naturgemäß, wenn der Bauherr (häufig bei Bauträgern) selber Leistungen übernimmt und diese fehlerhaft sind.



Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck