https://www.baunetz.de/recht/Entfallen_Gewaehrleistungsrechte_des_Bauherrn_bei_Schwarzgeldabrede_im_Architektenvertrag__43860.html
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Entfallen Gewährleistungsrechte des Bauherrn bei Schwarzgeldabrede im Architektenvertrag?
Allein der Umstand, dass ein Architekt ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages; dem Bauherrn bleiben seine Gewährleistungsrechte gegen den Architekten erhalten.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 192/98 -, BauR 2001, 630)
Eine Bauherrin beauftragte einen Architekten mit der Errichtung eines Wohnhauses. Bauherrin und Architekt vereinbarten, dass das Honorar an den Architekten ohne Rechnungsstellung bezahlt werden sollte. Nach Errichtung des Wohnhauses stellt die Bauherrin Mängel fest, und möchte den Architekten wegen Verletzung seiner Bauaufsichtspflichten in Haftung nehmen. Der Architekt wendet ein, Haftungsansprüche gegen ihn seien mangels wirksamen Vertrages nicht gegeben; der Vertrag sei auf Grund der Schwarzgeldabrede unwirksam.
Der BGH gibt der Haftungsklage der Bauherrin gegen den Architekten statt. Entgegen der Ansicht des Architekten sei der Architektenvertrag hier nicht insgesamt unwirksam. Unwirksam sei lediglich die Schwarzgeldabrede selber. Eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages könne nur angenommen werden, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages sei. Bei vorliegendem Architektenvertrag sei Hauptzweck aber die Errichtung des vereinbarten Werkes.
(nach BGH , Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 192/98 -, BauR 2001, 630)
Eine Bauherrin beauftragte einen Architekten mit der Errichtung eines Wohnhauses. Bauherrin und Architekt vereinbarten, dass das Honorar an den Architekten ohne Rechnungsstellung bezahlt werden sollte. Nach Errichtung des Wohnhauses stellt die Bauherrin Mängel fest, und möchte den Architekten wegen Verletzung seiner Bauaufsichtspflichten in Haftung nehmen. Der Architekt wendet ein, Haftungsansprüche gegen ihn seien mangels wirksamen Vertrages nicht gegeben; der Vertrag sei auf Grund der Schwarzgeldabrede unwirksam.
Der BGH gibt der Haftungsklage der Bauherrin gegen den Architekten statt. Entgegen der Ansicht des Architekten sei der Architektenvertrag hier nicht insgesamt unwirksam. Unwirksam sei lediglich die Schwarzgeldabrede selber. Eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages könne nur angenommen werden, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages sei. Bei vorliegendem Architektenvertrag sei Hauptzweck aber die Errichtung des vereinbarten Werkes.
Hinweis
Der Hinweis des Architekten im Prozess, der Vertrag sei auf Grund der Schwarzgeldabrede unwirksam, hat dem Architekten im besprochenen Fall nicht geholfen; voraussichtlich hat er ihm aber geschadet. I. d. R. dürfte nach dem Bekanntwerden einer Schwarzgeldabrede vor Gericht - per nachrichtlicher Mitteilung - auch das Finanzamt und u. U. die Staatsanwaltschaft von dem Vorgang Kenntnis erhalten.
Der Hinweis des Architekten im Prozess, der Vertrag sei auf Grund der Schwarzgeldabrede unwirksam, hat dem Architekten im besprochenen Fall nicht geholfen; voraussichtlich hat er ihm aber geschadet. I. d. R. dürfte nach dem Bekanntwerden einer Schwarzgeldabrede vor Gericht - per nachrichtlicher Mitteilung - auch das Finanzamt und u. U. die Staatsanwaltschaft von dem Vorgang Kenntnis erhalten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck