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Eintragungsvoraussetzungen für die Berufsbezeichnung „Ingenieur“

In NRW darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein 2-jähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit Masterprüfung bestanden hat, nicht aber insgesamt mindestens 3 Studienjahre erfolgreich an einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OVG NRW , Urt. v. 05.03.2018 - 4 A 480/14)
Der 1968 geborene Kläger absolvierte im Anschluss an eine Tischlerlehre ein 5-semestriges Fernstudium „Wirtschaftsingenieurwesen“ mit Studienschwerpunkt Umweltmanagement des Fachbereiches Betriebs- und Sozialwissenschaft der Fachhochschule Koblenz. Nach erfolgreichem Abschluss absolvierte er weiter das 4-semesterige weiterbildende Fernstudium „baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik“ an der technischen Universität Kaiserslautern. Nach erfolgreicher Ablegung der Masterprüfung verlieh ihm der Fachbereich den akademischen Grad „Master auf Ingenieuring" (M. Ing.). Der Kläger beantragt seine Eintragung als freiwilliges Mitglied in das Mitgliedsverzeichnis der Ingenieurkammer-Bau NRW. Nach entsprechender Ablehnung beschreitet der Kläger den Rechtsweg.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt die Ablehnung und weist die Klage ab. Der Kläger habe nicht – wie es Voraussetzung gewesen wäre, dass Studium an einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens 3 Studienjahren mit Erfolg abgeschlossen. Da sein Masterstudiengang nur 2 Studienjahre gedauert hat, bedurfte es zusätzlich des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit der Dauer von mindestens einem weiteren Studienjahr. Sein Studium im weiterbildenden Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der FH Koblenz ist kein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung. Selbst wenn dem Kläger weiter eine deutsche Hochschule die für einen Bachelor- oder Masterabschluss erforderlichen Kenntnisse bereits vollständig bescheinigt hat, ginge es bei dem erfolgreichen Abschluss eines weiteren kurzen Studienganges immer noch darum, in einem zeitlichen Mindestumfang eine ergänzende theoretische Fundierung technischer oder naturwissenschaftlicher Kenntnisse nachzuholen.



Hinweis
Der Kläger hatte weiter argumentiert, aufgrund seiner Berufserfahrung von 10 Jahren jedenfalls unter anderem nach § 2 Ingenieurgesetz NRW zum Führen der Bezeichnung Ingenieur berechtigt sein; das OVG verwies ihn hierzu darauf, dass § 2 lediglich für EU-Ausländer und Absolventen ausländischer Hochschulen gelte, zu denen der Kläger nicht gehöre.


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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck