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Einreichung des Bauantrages durch Bauherren: Beauftragung mit Leistungsphasen 1 bis 4

Der Bauherr gibt dem Architekten konkludent Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI in Auftrag, wenn er dessen Bauantrag entgegen nimmt und beim Bauaufsichtsamt einreicht (s. aber unten unter Weiteres).
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 21.09.2004 - 17 U 191/01 –; BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 241/04 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Architekt wurde mündlich vom Bauherren mit Architektenleistungen für den Umbau eines Industriegebäudes in eine Privatklinik beauftragt. Der Architekt erbringt zunächst Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2. Später erstellt er eine Genehmigungsplanung und übergibt diese dem Bauherren. Der Bauherr reicht die Genehmigungsplanung nebst Bauantrag beim Bauaufsichtsamt ein. Nach Differenzen wird der Vertrag vorzeitig beendet. Der Architekt stellt Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 in Rechnung. Der Bauherr behauptet, den Architekten lediglich mit Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt zu haben.

Das Gericht folgt der Ansicht des Architekten und spricht ihm Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 zu. Es könne letztlich dahin gestellt bleiben, ob ursprünglich nur eine Vorplanung beauftragt war. Jedenfalls hätten die Bauherren durch die Mitwirkung bei der Baugenehmigungsplanung, deren Entgegennahme und Einreichung bei der Baubehörde konkludent alle Leistungen der Klägerin bis einschließlich der Leistungsphase 4 in Auftrag gegeben und einen etwa zunächst nur in einem geringen Leistungsumfang bestehenden Werkvertrag gegebenenfalls konkludent entsprechend erstreckt.
Hinweis
Die Fälle lediglich mündlicher Beauftragungen von Architekten sind leider häufig, zu häufig. Bauherren berufen sich – gerade nach vorzeitiger Beendigung solcher Vertragsverhältnisse – gerne darauf, keinen oder jedenfalls nur einen Auftrag geringeren Umfanges erteilt zu haben. Sonstige Leistungen werden als „Akquisitionsleistungen“ und damit als unentgeltlich erbracht bezeichnet. Dem Architekten bleibt die Beweislast für Umfang der Beauftragung und Leistung.

Eines der schlagkräftigsten Argumente für eine Beauftragung war schon immer eine Verwertungshandlung des Bauherren. Vorliegendes Urteil ist ein typisches Beispiel einer solchen Verwertungshandlung und die Schlussfolgerung des Gerichtes, hier sei jedenfalls mit Entgegennahme und Einreichung des Bauantrages konkludent der Auftrag erteilt worden, ist absolut richtig. Zu beachten ist, dass nach allerdings uneinheitlicher Rechtsprechung bereits

- die Besprechung von erstellten Plänen mit den Baubehörden
- die Nutzung von erstellten Unterlagen zur Finanzierung
- die Nutzung von Architektenleistungen im Rahmen des Grundstückserwerbes
- die Nutzung von Architektenleistungen bei der Akquisition künftiger Mieter,

als Verwertungshandlungen angesehen werden können (vgl. unterschiedliche Ansichten des OLG Hamm (Vertrag/.../Änderung und Verwertung von Architektenleistungen) und OLG Düsseldorf (Vertrag/.../Änderung und Verwertung von Architektenleistungen II).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck