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Einhaltung der vertraglich vereinbarten Baukostenobergrenze unmöglich: Architekt haftet auf Schadensersatz
 

Ist die Einhaltung einer zwischen den Parteien im Architektenvertrag festgelegten Baukostenobergrenze schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich, weil das im Vertrag festgelegte Bauprogramm zu den festgelegten Baukosten objektiv nicht zu verwirklichen ist, haftet der Architekt auf Schadensersatz und hat den Bauherrn so zu stellen, als ob die Leistung wie versprochen erbracht worden wäre.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt, BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - VII ZR 39/16 NZB zurückgewiesen , Urt. v. 21.01.2016 - 11 U 71/14)
In einem Honorarprozess des Architekten rechnet der Bauherr mit Schadensersatzansprüchen wegen Baukostenüberschreitung auf. Die Kostenberechnung des Architekten zeigt Kosten in Höhe von rund € 760.000,00 mehr auf, als die im Vertrag vereinbarte Baukostenobergrenze. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt den Schadensersatzanspruch des Bauherrn. Aufgrund des beiderseitigen Vortrages geht das Gericht davon aus, dass die Einhaltung der Baukostenobergrenze unter Berücksichtigung des auch im Vertrag festgelegten Bauprogrammes von vornherein, also bereits bei Vertragsschluss, unmöglich war. Dann hafte der Architekt auf Schadensersatz gegenüber dem Bauherrn und habe diesen so zu stellen, als ob die Leistung wie versprochen erbracht worden wäre. Versprochen war eben die Einhaltung der Baukostenobergrenze, daher stellten die Mehrkosten von rund € 760.000,00 einen dem Bauherrn entstandenen Schaden dar, mit dem dieser gegen Honoraransprüche aufrechnen könne.
 
Hinweis
Die Prüfung eines Vertrages durch den Architekten darauf hin, ob die in dem Vertrag niedergelegten Pflichten durch den Architekten überhaupt zu erfüllen sind, wird durch Architekten häufig nicht sorgfältig genug – oder gar nicht – durchgeführt. Dies betrifft häufig die Fragen,
  • ob das im Architektenvertrag niedergelegte Bauprogramm überhaupt zu den auch im Vertrag niedergelegten Baukostenobergrenzen hergestellt werden kann (vgl. bereits Urteil Kammergericht Berlin vom 23.05.2013);
  • ob die Leistungen innerhalb einer vom Bauherrn festgesetzten Fertigstellungsfrist überhaupt erbracht werden können;
  • ob das im Vertrag beschriebene Bauvorhaben überhaupt genehmigt wird: Unterzeichnet ein Architekt einen Vertrag, in dem er auch zur Genehmigungsplanung, Leistungsphase 4, verpflichtet ist, so wird er in der Regel (wenn der Vertrag nichts anderes aussagt) für das in Aussicht genommene Bauvorhaben eine Genehmigung zu erwirken haben; stellt sich später heraus, dass das in Aussicht genommene Bauvorhaben auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig ist, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht.


Entsprechend ist Architekten dringlich zu raten, vor Unterzeichnung eines jeglichen Vertrages zu prüfen, ob die im Vertrag (häufig vom Bauherrn) gemachten Vorgaben für ihn überhaupt erfüllbar sind. Hat er hieran Zweifel, sollte der Vertrag nicht, jedenfalls nicht vorschnell und unverändert, unterzeichnet werden. Das ist Architekten umso mehr zu raten, als häufig die aus einer vorschnellen Unterzeichnung des Vertrages resultierenden Schadensersatzansprüche des Bauherrn möglicherweise (z.B. bei Baukosten- oder Zeitüberschreitungen) nicht einmal ohne weiteres von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck