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Eine Freianlage/mehrere Freianlagen?

Die Einheitlichkeit einer Freianlage beurteilt sich nach Ansicht des LG München I nach der Verkehrsanschauung; Abgrenzungskriterium ist die planerische Gestaltung und der Gesamteindruck.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach LG München , Urt. v. 26.01.2011 - 2 O 11692/08)
Im Anschluss an einen Wettbewerb wird eine Planerin mit der Freianlagenplanung für eine Landschaftspark beauftragt. Wettbewerbsaufgabe war u. a. die Konzeption eines Gesamtwerkes gewesen. Die Umsetzung des Wettbewerbes wurde durch die Bauherrin in Einzelmaßnahmen,  u.a. "Rodelhügel" unterteilt. Die Einzelmaßnahme "Rodelhügel" enthielt ihrerseits Teilbereiche, u.a.
 -Landschaftsbauarbeiten nördlicher Rodelhügel
-Landschaftsbau südlicher Rodelhügel
-Geländebearbeitung, Baustelleneinrichtung und Lagerflächen
 
Später kommt es zu einer Auseinandersetzung über das Honorar. Die Planerin rechnet ihre Leistungen für die einzelnen Teilbereiche getrennt ab und beruft sich hierzu auf die Mindestsätze nach HOAI und auf das der "HOAI immanente Trennungsprinzip". Es handele sich nicht um eine Gesamtfreianlage, jeder Teilbereich sei vielmehr eine selbständige Freianlage.
 
Das Landgericht München hält entsprechend des Vortrages der Planerin § 22 Abs. 1 HOAI 1996 grundsätzlich auch auf Freianlagen für anwendbar. Es sieht allerdings die Voraussetzungen einer Trennung gemäß § 22 Abs. 1 nicht als gegeben an und weist insoweit den Mindestsatzhonoraranspruch der Planerin ab. Ob von einer einheitlichen Freianlage auszugehen sei, beurteile sich nach der Verkehrsanschauung; Abgrenzungskriterium sei die planerische Gestaltung und der optisch oder sonst gestalterisch erlebbare Gesamteindruck. Weniger gewichtig erschienen hingegen funktionale und konstruktive Aspekte. Freianlagen seien eben nicht hauptsächlich durch ihre Funktion gekennzeichnete Vertragsobjekte, anderes als etwa Ingenieurbauwerke.
Hinweis
Die entsprechende Anwendung von § 22 HOAI 1996 auf Freianlage dürfte zumindest streitbar sein. Interessant ist das Urteil eher im Hinblick auf die HOAI 2009. Denn in der HOAI 2009 sind Freianlagen gemäß § 2 Zif. 1 als Objekte definiert und entsprechend § 11 Abs. 1 dem Trennungsprinzip nunmehr unterworfen. Insofern ergeben die Ausführungen des Landgerichts München erste Hinweise, welche Kriterien einer Trennung verschiedener, in einem Auftrag enthaltener Freianlagen zugrunde liegen könnten.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck