https://www.baunetz.de/recht/Einbau_einer_neuen_Anlage_der_technischen_Ausruestung_im_Rahmen_des_Umbaus_eines_Gebaeudes_Umbauzuschlag__194107.html
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Einbau einer neuen Anlage der technischen Ausrüstung im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes: Umbauzuschlag?
Ein "Umbau" im Sinne von § 76 Abs. 1 HOAI liegt nicht vor, wenn eine vollständig neue Anlage durch technischen Ausrüstung im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 15.11.1999 - 4 U 47/99 –)
Eine Justizvollzugsanstalt wird umgebaut. Bestimmte Anlagenteile der technischen Gebäudeausrüstung waren vollständig zu erneuern. Der entsprechend beauftragte Fachplaner errechnet später sein Honorar unter Berücksichtigung eines Umbauzuschlages. Das Gericht weist diese Berechnung zurück. Ein "Umbau" im Sinne von § 76 Abs. 1 HOAI liege nicht vor, wenn eine vollständig neue Anlage der technischen Ausrüstung im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant werde (kritisch LG Zwickau, Urteil v. 17.03.2006 - 7 O 1795/04).
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 15.11.1999 - 4 U 47/99 –)
Eine Justizvollzugsanstalt wird umgebaut. Bestimmte Anlagenteile der technischen Gebäudeausrüstung waren vollständig zu erneuern. Der entsprechend beauftragte Fachplaner errechnet später sein Honorar unter Berücksichtigung eines Umbauzuschlages. Das Gericht weist diese Berechnung zurück. Ein "Umbau" im Sinne von § 76 Abs. 1 HOAI liege nicht vor, wenn eine vollständig neue Anlage der technischen Ausrüstung im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant werde (kritisch LG Zwickau, Urteil v. 17.03.2006 - 7 O 1795/04).
Hinweis
Da es sich vorliegend nicht um einen Umbau handelt, kommt auch eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten um mitverarbeitete Bausubstanz (vorhandener Anlagenteile) gem. §§ 69 IV, 10 III a HOAI nicht in Betracht.
Da es sich vorliegend nicht um einen Umbau handelt, kommt auch eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten um mitverarbeitete Bausubstanz (vorhandener Anlagenteile) gem. §§ 69 IV, 10 III a HOAI nicht in Betracht.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck