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Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter

Bauleiter war noch nie ein einfacher Job. Die Entwicklungen der letzten Jahre, insbesondere die Rezession im Bauwesen und die zunehmenden Insolvenzen, aber auch erhöhter Zeitdruck auf den Baustellen haben die Rahmenbedingungen für bauleitende Architekten und Ingenieure tendenziell noch schwieriger gemacht. Auch die Entwicklung der Rechtsprechung bringt leider nicht viel Positives. Dies gibt Anlass zu einem kleinen Überblick und ein paar wichtigen Hinweisen.
Hintergrund
Gegenstand der folgenden Ausführungen sind im wesentlichen die Überwachungspflichten des Bauleiters (vgl. Haftung / Lph. 8-9 Überwachungspflichten im allgemeinen), nicht die weiteren den bauleitenden Architekten betreffenden Pflichten (vgl. auch § 15 II Nr. 8 HOAI), insbesondere Pflichten zur Rechnungsprüfung (vgl. Haftung / Lph. 8-9 Rechnungsprüfung) und sonstige Pflichten (vgl. Haftung / Lph. 8-9 sonstige Pflichten).
Hinweis
I.
Der bauleitende Architekt ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die Errichtung des Bauwerkes in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, der Planung, den Leistungsbeschreibungen und den anerkannten Regeln der Technik zeitgerecht herbeizuführen, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Überwachung zu gewährleisten ist.

1.
Soweit der Architekt im Rahmen seiner Bauleitung auf fremde Vorleistungen zurückgreift, insbesondere Ausschreibungsleistungen oder Planungsleistungen eines anderen Architekten hat er diese i.d.R. zu prüfen (vgl. Haftung / .. / Prüfung von Ausschreibungsleistungen). Das OLG Hamm sah einen Architekten allerdings nicht verpflichtet, die Planung des anderen Architekten daraufhin zu überprüfen, ob diese den Anforderungen eines zu Grunde liegenden Gutachtens entsprach (vgl. Haftung / .. / Überprüfung und Einhaltung von Gutachtervorgaben).

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat der Bauleiter bei der Gründung zu prüfen, ob die von der Statik unterstellten Bodenverhältnisse den tatsächlichen entsprechen (vgl. Haftung / .. / Gründung). Wohl allgemeiner Ansicht dürfte es entsprechen, dass der bauleitende Architekt verpflichtet ist, Fremdleistungen, z.B. Berechnungen eines Statikers, auf offensichtliche Fehler zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass bei Erstellung der Leistung von den richtigen und tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. Haftung / .. / Überprüfung der Statik); die Berechnungen im einzelnen sind allerdings nicht nachzuprüfen (vgl. Haftung / .. / Überprüfung der Statik II).

Der Architekt hat sich weiter mit großer Sorgfalt zu vergewissern, dass die zum Einsatz gelangenden Baustoffe jeweilig geeignet sind; dies gilt z.B. auch für Verfüllmaterial (vgl. Haftung / .. / Verfüllmaterial). Ein bauleitender Architekt ist aber nicht verpflichtet, Betonfertigteile mit einem Bewehrungssuchgerät auf ordnungsgemäße Einbringung von Stahlmatten zu untersuchen (vgl. Haftung / .. / Bewehrungsprüfung von Betonfertigteilen).

2.
Umfang und Intensität der Überwachungspflichten selbst lassen sich weder sachlich noch zeitlich genau bestimmen, sondern richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach allgemeiner Ansicht ist der Architekt grundsätzlich nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten; er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen erledigt werden.

Einfache und allgemein übliche Arbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, braucht der Architekt i.d.R. nicht in Anwesenheit zu überwachen (z.B. Verlegung von Platten, Anstricharbeiten, Innenputz).

Demgegenüber ist der bauleitende Architekt bei wichtigen, schwierigen oder mangelanfälligen Baumaßnahmen oder bei typischen Gefahrenquellen zu erhöhter Aufmerksamkeit und intensiver Wahrnehmung seiner Bauaufsicht verpflichtet. Kritische Arbeiten hat er unmittelbar zu überwachen oder sich sofort nach Durchführung von deren Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen. Zu wichtigen und kritischen Arbeiten werden unter anderem z.B. gezählt: Abdichtungen, insbesondere Kellerabdichtung, Ortbetonarbeiten, ordnungsgemäße Dacheindeckung. Nach Ansicht des BGH treffen den bauleitenden Architekten im Rahmen von Umbauten und Modernisierungen im allgemeinen immer intensivere Bauaufsichtspflichten als bei einem Neubau (vgl. Haftung / .. / Umbau und Modernisierung).

Jedenfalls soweit die Rechtsprechung eine intensive Wahrnehmung der Bauaufsichtspflichten der Architekten fordert, verlangt sie von diesem – dies sei klarstellend gesagt – die unmittelbare Verhinderung des Entstehens des Mangels. Es reicht also in solchen Fällen nicht aus, wenn der Architekt den Mangel nach Entstehen entdeckt, ordnungsgemäß gegenüber dem betroffenen Bauunternehmen rügt und dieses zur Mängelbeseitigung auffordert (vgl. Haftung / .. / Glasdach eines Wintergartens, dort insb. unter HINWEIS). Für den Architekten ist die unmittelbare Verhinderung des Mangels ggf. von entscheidender Bedeutung, insbesondere wenn der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung verweigert und/oder insolvent wird.

3.
Von dem oben entwickelten Grundsatz – intensive Bauaufsicht insbesondere bei wichtigen, kritischen und schwierigen Arbeiten – hat die Rechtsprechung allerdings auch ein paar Ausnahmen gemacht; dort hat der Architekt größere Aufmerksamkeit walten zu lassen, unabhängig ob es sich um wichtige oder kritische Arbeiten handelt.

So gilt allgemein, dass den bauleitenden Architekten gesteigerte Überwachungspflichten treffen, soweit besondere Anhaltspunkte für Mängel vorliegen (vgl. Haftung / .. / Mangelhinweis eines Unternehmers). Das OLG Naumburg entschied Ende letzten Jahres, dass ein Architekt verpflichtet sei, insolvenzbedrohte Unternehmen immer mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überwachen (vgl. Haftung / .. / Insolvenzbedrohtes Unternehmen). Allgemein wird man sagen können, dass der Architekt im Rahmen seiner Überwachung größere Sorgfalt solchen Unternehmen gegenüber aufzuwenden hat, deren etwaige mangelnde Sachkunde oder Zuverlässigkeit sich herausstellt.

Mängelbeseitigungsarbeiten hat der bauleitende Architekt nach jüngster Ansicht des OLG Dresden ebenfalls immer zu überwachen, auch wenn es sich bei den Mängelbeseitigungsarbeiten um eigentlich handwerklich selbstverständliche Arbeiten handelt (vgl. Haftung / .. / Überwachung der Mängelbeseitigung); der BGH hat das Urteil kürzlich durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde „abgesegnet“).

Besonderheiten bestehen auch für den Fall fehlender Kontrollmöglichkeit wegen Baufortschritts. Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass der Architekt gerade solche Gewerke, deren Überprüfung wegen des laufenden Baufortschritts unmöglich wird, vorher zu kontrollieren, und zwar auch dann, wenn es sich hierbei um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt (vgl. Haftung / .. / Besondere Kontrolle handwerklicher Selbstverständlichkeiten).

4.
Sind Spezialisten mit Ausführungsarbeiten beauftragt, so ist grundsätzlich anerkannt, dass die Überwachungspflichten des Architekten hierdurch gemindert sein können (nicht müssen); dies dürfte i.d.R. für Bereiche (aber auch nur für solche) gelten, die einer Beurteilung des Architekten auf Grund fehlenden Fachwissens entzogen sind. Demgegenüber entledigt auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung eigenverantwortlicher Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung. Der Architekt muss prüfen, soweit ihm Prüfung möglich und zumutbar ist (vgl. Haftung / .. / Überwachung von Spezialfirmen; vgl. zur Kontrolle von Vorleistungen Dritter auch oben unter 1.).

5.
Auf Seiten der Architekten wird oftmals unterstellt, dass sich ihre Leistungspflichten mindern, soweit der Bauherr selber Leistungen erbringt. Dies ist grundsätzlich nicht richtig. So mindern sich die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten nicht allein deshalb, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben wurden (vgl. Haftung / .. / Vergabe der Arbeiten durch Bauherrn). Ebenso wenig entfallen die Überwachungspflichten des Architekten, wenn der Bauherr vereinbarungsgemäß Bauarbeiten in Eigenleistung ausführt (vgl. Haftung / .. / Bauleistung durch Bauherrn). In beiden Fällen geht die Rechtsprechung oftmals davon aus, dass die Sorgfaltspflichten des Architekten im Gegenteil sogar erhöht sind. Kommt es zu Mängeln, kann allerdings den Bauherrn u.U. eine Mitschuld treffen (vgl. Haftung / .. / Verzicht des Bauherrn auf vollständige Bauaufsicht).

6.
Mangelfrei fertiggestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schäden, insbesondere vor Witterungseinflüsse, zu bewahren (vgl. Haftung / .. / Winterschutzmaßnahmen). Soweit es sich um Winterschutzmaßnahmen handelt, kann hierfür ein zusätzliches Honorar gem. § 32 HOAI in Betracht kommen. Wichtig ist, dass der Architekt den Bauherrn hierbei umfänglich und nachweisbar über etwaig erforderliche Maßnahmen informiert.

7.
Schließlich ist auf ein weiteres hinzuweisen: Neben den Überwachungspflichten treffen den Bauleiter – wie oben gesagt – auch noch weitere Pflichten. So wird der Bauleiter i.d.R. technische Abnahmen der Gewerke vorzunehmen haben. Im Rahmen der technischen Abnahme (zu unterscheiden von der rechtsgeschäftlichen Abnahme, für welche der Architekt i.d.R. eine Vollmacht braucht, vgl. Vertrag / .. / Abnahme), wird der Architekt i.d.R. die Mangelfreiheit des abzunehmenden Gewerks zu prüfen haben.

Darüber hinaus ist der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung verpflichtet, zu kontrollieren, ob dem Bauherrn nicht wegen unfertiger oder mangelhafter, aber schon in Rechnung gestellter Leistungen, Zurückbehaltungsrechte zustehen (vgl. Haftung / .. / Freigabe von Zahlungen trotz Mängeln). Ein Mitverschulden des Bauherrn kommt hier allenfalls in Betracht, wenn dieser tatsächliche Kenntnis über die rückständige Bauausführung oder die vorhandenen Mängel hatte (vgl. Haftung / .. / Mitverschulden des Bauherrn bei der Rechnungsprüfung). Hält der Architekt allerdings zuviel Geld des Bauunternehmers zurück, haftet er ggf. für seitens des Bauherrn aufgewandte Prozesskosten (Haftung / .. / Beanstandung nicht vorhandener Mängel). Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Obliegenheit zur Rüge der fehlenden Prüffähigkeit innerhalb von 2 Monaten auch auf Bauunternehmerrechnung ausgedehnt hat, wird der Architekt im Zweifel verpflichtet sein, rechtzeitig an die Rüge zu denken.

II.
Streiten Bauherr und Architekt darüber, ob ein Bauaufsichtsmangel und damit eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Architekten vorliegt, so wird es jedenfalls in etwaigen Gerichtsprozessen von entscheidender Bedeutung sein, wer wofür die Beweislast trägt. Nach allgemeinen Beweislastregeln, muss jeder für die ihn günstigen Tatsachen Beweis anbieten, d.h. der Anspruchsteller für die Tatsachen, die seinem Anspruch zu Grunde liegen. Macht also der Bauherr gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher fehlerhafter Bauaufsicht geltend, so trägt der Bauherr zunächst grundsätzlich die Beweislast für die Sachverhalte, die dem Anspruch zu Grunde liegen.

Dies würde zunächst einmal bedeuten, dass der Bauherr für die Tatsache einer fehlerhaften Bauaufsicht die Beweislast trüge; er müsste z.B. darlegen, dass der Architekt nicht oft genug und nicht lange genug die Bauaufsicht geführt hat und insbesondere die sich schließlich als mangelhaft herausgestellten Gewerke nicht überwacht hat. Da solcher Vortrag und entsprechend solcher Beweis dem Bauherrn oftmals nicht leicht fallen wird, hat der BGH in früherer aber auch jüngerer Rechtsprechung dem Bauherrn mit dem Institut des sogenannten „Anscheinsbeweises“ geholfen. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann eine Beweislastverschiebung stattfinden, wenn ein „typischer Geschehensablauf“ für die zu beweisende Tatsache spricht. Mit anderen Worten: Spricht ein typischer Geschehensablauf dafür, dass der Architekt seine Bauaufsicht verletzt hat, führt das Institut des Anscheinsbeweises dazu, dass nicht mehr der Bauherr die Pflichtverletzung beweisen muss, sondern der Architekt die Pflichtverletzung widerlegen muss.

Zu beachten ist, dass nach dieser Rechtsprechung eine „Beweisbelastung“ des Architekten tatsächlich nur dann in Betracht kommt, wenn eben der typische Geschehensablauf für eine Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten spricht (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1999 – 22 U 263/98 -). Ein solcher typischer Geschehensablauf wurde vom BGH angenommen in einem Fall, in welchem eine Stützmauer auf Grund fehlender Drainage und unzureichender Gründungstiefe einzustürzen drohte (BGH, Urteil vom 16.05.2002 – VII ZR 81/00 -, BauR 2002, 1423); ein typischer Geschehensablauf wurde vom BGH abgelehnt, im Falle einer lediglich wellig gewordenen Dachpappe. In diesem Urteil wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass bei gängigen und einfachen Arbeiten eines Handwerkers vom Architekten nicht erwarten könne, dass er solche Arbeiten im einzelnen überwache; entsprechend lasse dieser Mangel nach seiner Art eben nicht auf eine mangelhafte Erfüllung der Bauaufsicht schließen (vgl. Haftung / .. / Beweislast).

Allerdings liegen zwei BGH-Urteile, hiervon eins jüngsten Datums, vor, die auf eine weitergehende Verschiebung der Beweislast zu ungunsten des Architekten nahe legen. In dem jüngeren Urteil hob der BGH ausdrücklich hervor, dass ein Bauherr einen Mangel der Architektenleistung, welcher sich im Bauwerk realisiert hat, bereits dann hinreichend darlegt (und unter Beweis stellt), wenn er die Mangelerscheinung bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet; der Bauherr müsse sich zu den Ursachen der Mangelerscheinung nicht äußern, es bedürfe keiner Einordnung als Planungs- und Überwachungsfehler (vgl. Haftung / .. / Darlegungslast für Mängel).

Noch rigider urteilte das OLG Naumburg unter Datum vom 26.11.2002 (11 U 234/01): Zur Schlüssigkeit der Haftungsklage gegen den bauleitenden Architekten reiche die Behauptung, der Architekt habe gegen die Überwachungspflichten verstoßen; der Architekt müsse dann im einzelnen vortragen, welche Arbeit er wann, wie oft und durch wen in welchem Umfang kontrolliert habe. Das OLG Rostock schließlich kam – wiederum unter Anwendung des Anscheinsbeweises – zu dem Ergebnis, dass der Vortrag des Bauherrn, der Architekt habe vorhandene Baumängel jedenfalls bei der Abnahme nicht gerügt, ausreichend seien (OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2002 – 7 U 261/00).

III.
Im Ergebnis bleibt, dass eine klare Tendenz der Rechtsprechung festzuhalten,

- die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des bauleitenden Architekten zu erhöhen, und
- dem Architekten die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er diesen erhöhten Anforderungen an die Bauaufsicht nachgekommen ist.

Nach diesseitiger Ansicht überspannen beide vorgenannten Tendenzen die angemessener Weise an Architekten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. So gibt es auch immer wieder – gerade in unteren Instanzen – Gerichte, die in ihren Anforderungen an die Architektenpflichten nicht soweit gehen. Gleichwohl sollten Architekten sich der zitierten Rechtsprechung bewusst sein und – soweit möglich – sich entsprechend einstellen:

- Immer mehr unabdingbar wird eine möglichst weitgehende und detaillierte Dokumentation der während der Bauaufsicht für ein Bauvorhaben entfalteten Tätigkeiten des Architekten bzw. seiner für ihn tätig werdenden Mitarbeiter. Dies kann – muss aber nicht – im Bautagebuch stattfinden;
- Der Bauherr muss laufend – ggf. durch Abschriften der Dokumentationen – über alle wichtigen Vorgänge auf der Baustelle informiert bleiben. Führen Anordnungen des Bauherrn zu Risiken irgendwelcher Art, so ist der Bauherr über diese Risiken nachweisbar und detailliert aufzuklären; besteht der Bauherr auf seine Anordnung, so sollte diese Bestätigung vom Bauherrn schriftlich abgefordert, ihm jedenfalls schriftlich bestätigt werden (vgl. auch Haftung / .. / Wirksamkeit einer Freizeichnung sowie allgemein unter Haftung / Ausschluß und Einschränkung der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr); betreffen die Risiken auch Gesundheit und Leben von Menschen, so hat der Architekt eine entsprechende Ausführung ohnehin abzulehnen ;
- Sind neben dem Architekten Fachplaner tätig, sollte der Architekt dafür sorgen, dass diese – oder ggf. die zu beauftragenden Bauunternehmen – eine Fachbauleitung übernehmen; der Bauherr ist insoweit über Vor- und Nachteile aufzuklären, der Architekt sollte hierbei jedenfalls am Ende klargestellt haben, dass er selbst die Fachbauleitung nicht durchführt;
- Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte der bauleitende Architekt besonders sorgfältig prüfen, ob die vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig und insbesondere mangelfrei erbracht wurde; bestehen hier Zweifel, so sind die Arbeiten (ggf. nochmals) genauestens zu prüfen und etwaige Zurückbehaltungsrechte namens des Bauherrn nach Rücksprache mit diesem auszuüben.

Für den Architekten ist zu beachten, dass gerade der letzte Punkt – die sorgfältige Rechnungsprüfung – zu einer Entlastung führen kann: Denn der Bauherr kann nach ständiger Rechtsprechung i.d.R. den Architekten insoweit nicht in Haftung nehmen, als er einen Schaden endgültig deshalb nicht erleidet, weil er die mangelhafte Arbeit gar nicht bezahlt hat.

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