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Eigentümer ist nicht Auftraggeber des Architekten: dennoch vertragliche Haftung des Architekten gegenüber Eigentümer?

Dem Eigentümer kann nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte ein eigener Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Planung gegen den Architekten zustehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.02.2002 - 21 U 77/00, BauR 2004, 528 ff.)
Der Architekt übernimmt für seinen Auftraggeber die Planung unter anderem der Heizungsanlage. Der Einbau einer Graugusspumpe zeigte sich wegen konkreter Korrosionserscheinungen als planerischer Mangel. Den daraus resultierenden Schaden macht nicht der Auftraggeber gegen den Architekten geltend sondern der Eigentümer des Grundstücks, der dem Auftraggeber das streitgegenständliche Gebäude verpachtet hat. Er stützt sich auf vertragliche Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Architekten und dessen Auftraggeber.
Das OLG bestätigt einen solchen vertraglichen Anspruch, obwohl die klagende Eigentümerin mit dem Architekten keinen Vertrag geschlossen hat. Der klagenden Eigentümerin stehe gegen den Architekten ein eigener Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Eine solche Schutzwirkung komme nach Ansicht des Gerichtes bei für den Architekten erkennbarer Leistungsnähe des Dritten – hier des Eigentümers –, in Betracht. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn den Dritten Verletzungen von Schutzpflichten durch den Architekten genauso treffen können wie den eigentlichen Auftraggeber des Architekten. Schließlich könne die Schutzwirkung zugunsten Dritter auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründet werden, wenn der Vertragspartner des Architekten an dem Schutz Dritter besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrages erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden sollte, und die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Architekten zu begründen. Bei Verträgen mit Auftragnehmern, die wie z.B. Gutachter ein besonderes Vertrauen in ihre Leistung begründen, kann die Einbeziehung in den Schutzbereich stillschweigend erfolgen. Das OLG überträgt diese Möglichkeit stillschweigender Einbeziehung Dritter auf einen Architektenvertrag, bei dem der Auftraggeber des Architekten und der Bauherr für den Architekten erkennbar auseinanderfallen.
Hinweis
Die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte verschärfen über die gesetzliche Haftung hinaus das Haftungspotential. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in konkreten Fällen in den Kreis der Dritten Nachbarn und Mieter fallen oder aus Sicht von Subplanern, Tragwerksplanern usw. die Hauptauftraggeber des dazwischen geschalteten Auftragnehmers des Hauptauftraggebers. Gegebenenfalls sollte das Haftungsrisiko durch vertragliche Regelungen transparent gemacht und eingeschränkt werden.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck