https://www.baunetz.de/recht/Eigene_Vermarktungsversuche_des_Architekten_fuer_seine_Planung_sprechen_u._U._fuer_Akquisition__1526007.html


Eigene Vermarktungsversuche des Architekten für seine Planung sprechen u. U. für Akquisition!

Schreibt ein Planer potentielle Interessenten für ein von ihm geplantes Bauvorhaben werbend an, stellt dies keine Verwertung der Pläne durch den Auftraggeber dar, sondern ist vielmehr ein Indiz für das Eigeninteresse des Planers an der Verwirklichung des Projekts.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 17.02.2010 - 14 U 138/09)
Ein Architekt entwarf Pläne zum Umbau einer Schmiede sowie zur Erweiterung des Gebäudes in ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Schmiede steht auf dem hinteren Teil eines Grundstückes. Eigentümer des Grundstückes und Architekt kennen sich. Der Architekt erbringt Leistungen nach seinem eigenen Vortrag bis Lph. 4. Der Architekt selber wendet sich werbend an potentielle Interessenten für das Projekt. Des Weiteren führt der Architekt ein Gespräch mit den Wirtschaftsförderungen des Landkreises. Der vom Architekten erstellte Bauantrag wird vom Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Schmiede steht, unterzeichnet, auf dessen Weisung aber nicht eingereicht. Das Projekt wird nicht verwirklicht. Der Architekt klagt später Honorar gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes ein. Dieser beruft sich auf eine Akquisitionstätigkeit des Architekten.
 
Während die Vorinstanz dem Architekten Honorar zugesprochen hatte, entscheidet das OLG Celle anders: Ein Honoraranspruch setze das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrages voraus. Dem Architekten obliege die Beweislast dafür, dass es zu einem solchen Vertragsabschluss – gegebenenfalls konkludent – gekommen und nicht bei einer reinen Akquisitionstätigkeit geblieben sei. Diesen Beweis habe der Architekt hier – trotz des möglichen Umfanges der Leistungen (vgl. Parallelbesprechung) – nicht führen können. Die Tatsache, dass er sich selber werbend an potentielle Interessenten gewandt habe, spreche nicht für einen verbindlichen Vertragsabschluss, sondern für das Eigeninteresse des Architekten an der Verwirklichung des Projektes. Gleiches gälte grundsätzlich auch für das Gespräch mit der Wirtschaftsförderung. Schließlich habe der Architekt nur sehr verzögert seine Leistungen in Rechnung gestellt und schließlich eingeklagt.
Hinweis
Interessant an der Entscheidung des OLG Celle ist, dass dieses bestimmte Verhaltensweisen des Architekten offenbar für diesen negativ auslegt. Dies sollte Architekten, denen aus welchen Gründen auch immer ein schriftlicher oder nachweisbar mündlicher Auftrag durch den Auftraggeber nicht "gelungen" ist und denen das Argument der Akquisition droht, beachten. Noch sinnvoller ist es allerdings, für klare Verhältnisse zu sorgen und mit dem Bauherrn offen über die Frage der Entgeltlichkeit zu kommunizieren, ggf. sich stufenweise beauftragen zu lassen.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck