https://www.baunetz.de/recht/Die_Verwendung_des_Begriffs_-Institut_fuer_Innenarchitektur-_erweckt_den_Eindruck_wissenschaftlicher_Betaetigung_9710659.html
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Die Verwendung des Begriffs „Institut für Innenarchitektur“ erweckt den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung
Die Verbindung des Begriffs „Institut“ mit der Tätigkeit Angabe „Innenarchitektur“ erweckt den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um einen wissenschaftlichen Bildungszweig handelt, der regelmäßig von Hochschulen angeboten wird.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Beispiel
( - OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 und 07.05.2024 – 14 U 64/24)
Eine GmbH bietet Online-Zertifikatskurse für Interior Design an. Die GmbH ist nicht in ein besonderes bzw. entsprechendes Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen, auch die geschäftsführenden Personen sind nicht in der Architektenliste eingetragen. Die GmbH bietet auf der Internetseite www.institutfuerinnenarchitektur.de unter der Bezeichnung „Institut für Innenarchitektur" online-Weiterbildungskurse an. Die GmbH wird abgemahnt. Der abmahnende Verein trägt vor, die GmbH suggeriere, bei ihr handele es sich um eine staatliche Einrichtung, die eine Ausbildung im Bereich Innenarchitektur anbiete. Wenn man die Begriffe „Dresden Innenarchitektur Studium“ oder „Studium Innenarchitektur Dresden“ bei Google eingebe, so erscheine als 1. Suchergebnis die Internetseite der Beklagten. Die Beklagte habe auch die Begriffe „Student, Studenten" genutzt sowie das Wort „Vollzeitstudium“. Sie offerierte ihr Online-Angebot als Alternative zu einem Vollzeitstudium. Die GmbH meint, die Wahl der Bezeichnung müsse im Zusammenhang mit der Produktvermarktung gesehen werden.
Landgericht und Oberlandesgericht verurteilen die GmbH zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Institut für Innenarchitektur“ zu verwenden (die Begriffe Student/Studentin/Vollzeitstudium hatte die GmbH bereits freiwillig entfernt). Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwar angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ auch im privatwirtschaftlichen Bereich diese Bezeichnung noch nicht ohne weiteres zu der Vorstellung führe, es handele sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Die Verbindung des Begriffs „Institut“ mit der Tätigkeitsangabe“ für Innenarchitektur“ wecke allerdings den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um eine wissenschaftlichen Bildungszweig handele, der regelmäßig von Hochschulen angeboten werde. Dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt mit einer Fakultät für Architektur habe, verstärke den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule.
( - OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2024 und 07.05.2024 – 14 U 64/24)
Eine GmbH bietet Online-Zertifikatskurse für Interior Design an. Die GmbH ist nicht in ein besonderes bzw. entsprechendes Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen, auch die geschäftsführenden Personen sind nicht in der Architektenliste eingetragen. Die GmbH bietet auf der Internetseite www.institutfuerinnenarchitektur.de unter der Bezeichnung „Institut für Innenarchitektur" online-Weiterbildungskurse an. Die GmbH wird abgemahnt. Der abmahnende Verein trägt vor, die GmbH suggeriere, bei ihr handele es sich um eine staatliche Einrichtung, die eine Ausbildung im Bereich Innenarchitektur anbiete. Wenn man die Begriffe „Dresden Innenarchitektur Studium“ oder „Studium Innenarchitektur Dresden“ bei Google eingebe, so erscheine als 1. Suchergebnis die Internetseite der Beklagten. Die Beklagte habe auch die Begriffe „Student, Studenten" genutzt sowie das Wort „Vollzeitstudium“. Sie offerierte ihr Online-Angebot als Alternative zu einem Vollzeitstudium. Die GmbH meint, die Wahl der Bezeichnung müsse im Zusammenhang mit der Produktvermarktung gesehen werden.
Landgericht und Oberlandesgericht verurteilen die GmbH zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Institut für Innenarchitektur“ zu verwenden (die Begriffe Student/Studentin/Vollzeitstudium hatte die GmbH bereits freiwillig entfernt). Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwar angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ auch im privatwirtschaftlichen Bereich diese Bezeichnung noch nicht ohne weiteres zu der Vorstellung führe, es handele sich um eine unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Die Verbindung des Begriffs „Institut“ mit der Tätigkeitsangabe“ für Innenarchitektur“ wecke allerdings den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung, weil es sich bei dieser Fachrichtung um eine wissenschaftlichen Bildungszweig handele, der regelmäßig von Hochschulen angeboten werde. Dass das Unternehmen seinen Sitz in einer Universitätsstadt mit einer Fakultät für Architektur habe, verstärke den gedanklichen Bezug zu einer Hochschule.
Hinweis
Ob Abmahnungen wie die vorliegenden wirklich zum Schutz von angehenden Studenten/Studenten erforderlich sind, darüber mag man trefflich streiten. Gibt man jedenfalls bei Google nunmehr die Suchbegriffe Dresden Innenarchitektur Studium ein, so findet sich bei den (nicht gesponserten) Einträgen am Anfang auch das Angebot der TU Dresden.
Ob Abmahnungen wie die vorliegenden wirklich zum Schutz von angehenden Studenten/Studenten erforderlich sind, darüber mag man trefflich streiten. Gibt man jedenfalls bei Google nunmehr die Suchbegriffe Dresden Innenarchitektur Studium ein, so findet sich bei den (nicht gesponserten) Einträgen am Anfang auch das Angebot der TU Dresden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck