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Die Verlegung von Parkett ist eine einfache handwerkliche Tätigkeit


Die Verlegung von Parkett ist eine einfache handwerkliche Tätigkeit; eine gesteigerte Intensität der Objektüberwachung ist deshalb nicht erforderlich.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 25.01.2018 - 10 U 780/17)
Ein Architekt wird unter anderem mit der Bauüberwachung von Sanierungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus beauftragt. Das in diesem Haus verlegte Altparkett wurde ausgebaut und teilweise – nach Aufarbeitung – für die Verlegung in den Wohnungen wiederverwendet. Nachdem der Parkettverleger in mehreren Wohnungen das Altparkett mangelfrei neu verlegt hatte, unterläuft ihm in der letzten Wohnung ein Fehler: In dieser Wohnung hat er das Parkett teilweise mit der Unterseite nach oben verlegt, dabei hat er in die dafür vorgesehenen Nuten in den Parkettstäben zumindest teilweise keine Federn eingefügt. Im Laufe der späteren Benutzung brechen teilweise ungefüllte Nuten bei vertikaler Belastung aus. Es entstehen Sanierungskosten von über € 20.000,00, für die der Auftraggeber den Architekten in Anspruch nehmen will.

Das OLG Dresden spricht den Architekten von einer Verantwortung frei und weist die Schadensersatzklage des Auftraggebers ab. Ob ein Gewerk bzw. eine Einzelleistung für den Architekten überwachungspflichtig sei, sei eine Rechtsfrage. Bei einfachen handwerklichen Arbeiten müsse der Architekt nicht ständig zugegen sein. Zu solchen Arbeiten zählten grundsätzlich auch Parkettverlegearbeiten. Selbst wenn es sich vorliegend um die Verlegung von Altparkett handelte, war eine ständige Anwesenheit des Architekten nicht erforderlich. Der Architekt habe die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einzuschätzen; dies sei ihm hier aufgrund der mangelfreien Arbeiten in den anderen Wohnungen möglich gewesen. Auch seien die Ausführungsmängel für den Architekten nach Durchführung nicht erkennbar gewesen.


Hinweis
Der Architekt hatte zusätzlich zu seiner Verteidigung eingewandt, die betreffende Wohnung sei für ihn gar nicht mehr zugänglich gewesen, da diese Wohnung bereits an die Erwerberin übergeben worden sei. Hieran ließ das OLG Dresden den Schadensersatzanspruch des Auftraggebers allerdings nicht bereits scheitern: Der Architekt hätte gegebenenfalls diese Umstände dem Auftraggeber anzeigen müssen. Ein Architekt, der weiß, dass er seine Überwachungsaufgaben nicht ordnungsgemäß ausfüllen kann, dürfe den Auftraggeber hierüber nicht im Unklaren lassen.



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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck