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Details in der Ausführung erfordern Details in der Planung

Der Architekt hat für wichtige und schwierige Details der Ausführung eine Detailplanung zu erstellen; fehlt eine solche, haftet der Architekt für die mangelhafte Ausführung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 05.11.1987 - VII ZR 326/86 -; NJW-RR 1988, 275)
Bauunternehmer und Bauherr streiten über die Verantwortung für aufgetretene Ausführungsmängel. Der Bauunternehmer argumentiert, die Mängel seien entstanden, weil der Architekt keine Planung für diese Ausführungsdetails erstellt habe; der Bauherr müsse sich das Verschulden seines Architekten zurechnen lassen.

Der BGH gibt dem Bauunternehmer recht. Dem Architekten obliege es, für schwierige Ausführungsdetails eine entsprechende Detailplanung zu erstellen. Ein Fehlen dieser Detailplanung stelle ein Planungsmangel dar. Hier sei eine Detailplanung u.a. erforderlich gewesen für
- die Entwässerung eines als Balkonunterbelags dienenden Mörtelbettes
- die Hinterlüftung von Fassadenelementen.
Hinweis
Das Verschulden des Architekten kann hier dem Bauherrn zugerechnet werden und führt bei diesem zu einer Mitschuld für die Ausführungsmängel gem. § 254 BGB und damit zu einer Minderung seiner Ansprüche gegen den Bauunternehmer. Der Bauherr wird entsprechend versuchen, Rückgriff bei dem Architekten zu nehmen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck