https://www.baunetz.de/recht/Der_Architekt_hat_den_Auftraggeber_im_Rahmen_der_Vergabe_auch_zu_beraten_ob_der_Bieter_aufgrund_seiner_Preisgestaltung_erkennbar_unzuverlaessig_ist._1288753.html
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Der Architekt hat den Auftraggeber im Rahmen der Vergabe auch zu beraten, ob der Bieter aufgrund seiner Preisgestaltung erkennbar unzuverlässig ist.
Insbesondere in der öffentlichen Auftragsvergabe umfasst die Mitwirkung des Architekten bei der Vergabe auch, sich gegen z. B. wegen der Preisgestaltung (Spekulation/Mischkalkulation) erkennbar unzuverlässige Bieter auszusprechen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.04.2008 - 24 U 99/06, BGH, Beschluss vom 09.10.2008, VII ZR 142/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))
Der Architekt ist für einen öffentlichen Auftraggeber tätig. Er erstellt ein Leistungsverzeichnis u. a. für Tiefbauarbeiten. Darin unterläuft ihm ein Fehler bei den Mengenangaben. Ein Bieter spekulierte in dem er einen niedrigen Preis angab, um damit irre Preise in anderen Positionen zu verbergen. Es handelte sich hier um den günstigsten Bieter. Der zweitgünstigste Bieter setzte einen hohen Preis ein und spekulierte dabei auf hohe Zahlung im Zusammenhang mit nicht erbrachter Leistungen (Teilkündigung). Beide Bieter hatten erkannt, dass die Mengenpositionen versehentlich viel zu hoch angegeben worden waren.
Das Gericht stellte fest, dass der Architekt trotz der Offenkundigkeit der Spekulationen seinen Auftraggeber nicht darauf hingewiesen hatte und sich dementsprechend nicht gegen den insbesondere unzuverlässigen Mindestbieter ausgesprochen hatte. Hierfür würde der Architekt grundsätzlich haften, da er seine entsprechende Verpflichtung verletzt hatte.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.04.2008 - 24 U 99/06, BGH, Beschluss vom 09.10.2008, VII ZR 142/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen))
Der Architekt ist für einen öffentlichen Auftraggeber tätig. Er erstellt ein Leistungsverzeichnis u. a. für Tiefbauarbeiten. Darin unterläuft ihm ein Fehler bei den Mengenangaben. Ein Bieter spekulierte in dem er einen niedrigen Preis angab, um damit irre Preise in anderen Positionen zu verbergen. Es handelte sich hier um den günstigsten Bieter. Der zweitgünstigste Bieter setzte einen hohen Preis ein und spekulierte dabei auf hohe Zahlung im Zusammenhang mit nicht erbrachter Leistungen (Teilkündigung). Beide Bieter hatten erkannt, dass die Mengenpositionen versehentlich viel zu hoch angegeben worden waren.
Das Gericht stellte fest, dass der Architekt trotz der Offenkundigkeit der Spekulationen seinen Auftraggeber nicht darauf hingewiesen hatte und sich dementsprechend nicht gegen den insbesondere unzuverlässigen Mindestbieter ausgesprochen hatte. Hierfür würde der Architekt grundsätzlich haften, da er seine entsprechende Verpflichtung verletzt hatte.
Hinweis
Spekulationen und Mischkalkulationen insbesondere im öffentlichen Auftragswesen sind nicht immer leicht zu erkennen. Eine Haftung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Architekt seiner Beratungs- und Hinweispflicht nicht nachkommt, obwohl Spekulation oder Mischkalkulation deutlich erkennbar ist. Ob der Architekt bei Zweifeln den Auftraggeber beraten muss, Aufklärung beim betroffenen Bieter zu betreiben, wird ebenfalls wohl angenommen werden müssen. Die Beurteilung, ob mit einer Mischkalkulation oder Spekulation ein Ausschluss von der Vergabe wegen beispielsweise Unzuverlässigkeit einhergeht, verbleibt allerdings grundsätzlich bei dem Auftraggeber, der diese Entscheidung nicht auf den Architekten delegieren darf (vgl. zur Mischkalkulation OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2007 -1 U 970/7-).
Spekulationen und Mischkalkulationen insbesondere im öffentlichen Auftragswesen sind nicht immer leicht zu erkennen. Eine Haftung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Architekt seiner Beratungs- und Hinweispflicht nicht nachkommt, obwohl Spekulation oder Mischkalkulation deutlich erkennbar ist. Ob der Architekt bei Zweifeln den Auftraggeber beraten muss, Aufklärung beim betroffenen Bieter zu betreiben, wird ebenfalls wohl angenommen werden müssen. Die Beurteilung, ob mit einer Mischkalkulation oder Spekulation ein Ausschluss von der Vergabe wegen beispielsweise Unzuverlässigkeit einhergeht, verbleibt allerdings grundsätzlich bei dem Auftraggeber, der diese Entscheidung nicht auf den Architekten delegieren darf (vgl. zur Mischkalkulation OLG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2007 -1 U 970/7-).
Verweise
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Ausschreibungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Ausschreibungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck